Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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das Ministerium einzusenden und die zugelassenen Kandidaten zur Prüfung vor— 
zuladen. 
() Auf dem Plane sind die Zahl der Prüflinge, ihre Abteilungen, die jedem 
Prüfungsfache zugewiesene Zeit nebst Pausen und bei allen Fächern auch die Namen 
der Prüfenden anzugeben. 
(8s) Der Kommissar hat die mündliche und praktische Prüfung sowie die sich an- 
schließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle plötzlicher Behinderung 
eines mit der Prüfung betrauten Lehrers im Einvernehmen mit dem Seminardirektor 
einen Stellvertreter zu ernennen, in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Niederschrift über die Prüfungsverhandlungen sowie die Zeugnisse an 
erster Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über diese an das 
Ministerium zu berichten. 
(8) Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er be- 
rechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das dann 
endgültig in der Sache entscheidet. 
(no) Über sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder 
Amtsverschwiegenheit zu wahren. 
§8 4. (1) Zur Prüfung werden in der Regel nur sächsische und in den sächsischen 
Schuldienst aufgenommene nichtsächsische Schulamtskandidaten zugelassen. 
(2) Sie müssen mindestens drei Jahre zuvor die Schulamtskandidatur erlangt 
haben und danach als Lehrer unterrichtlich tätig gewesen sein. 
(s) Das Militärdienstjahr wird hierbei angerechnet. 
(2) Bewerber, deren Kandidatenprüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, 
bedürfen zur Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. 
(5) Diese ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Bewerber den Vorschriften über 
die wissenschaftliche und praktische Fortbildung der Schulamtskandidaten nicht genügt 
hat, oder wenn gegen ihn wegen seines amtlichen oder außeramtlichen Verhaltens 
im Dienststrafverfahren einzuschreiten war. In diesen Fällen kann das Ministerium 
seine Zurückstellung bis zu zwei Jahren verfügen. 
8 5. (1) Die Prüfung findet jährlich einmal statt und zwar im September, am 
Lehrerinnenseminare zu Callnberg bis auf weiteres im Februar. 
(2) Sollte ein Bewerber infolge ganz besonderer Umstände verhindert sein, die 
schon begonnene Prüfung fortzusetzen, so kann zu geeigneter Zeit innerhalb der 
nächsten vier Monate eine Nachprüfung mit ihm vorgenommen werden, bei der 
auch die gelieferten schriftlichen Arbeiten, wenn sie für genügend befunden sind, 
Zulassung 
zur Prüfung. 
Zeit 
der Prüfung.
	        
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