Schriftliche
Prüfung.
A. Aufsatz und
Lehrprobe.
B. Arbeiten
unter Aufsicht.
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(s) Auf begründetes und vom zuständigen Bezirksschulinspektor befürwortetes
Ersuchen kann die Prüfungskommission eine Verschiebung dieser Musikprüfung auf
die Zeit der nächstjährigen Wahlfähigkeitsprüfung nachlassen.
§ 8. (1) Zur häuslichen Bearbeitung erhalten die Bewerber zwei Aufgaben:
a) eine aus dem pädagogischen Gebiete für einen wissenschaftlichen Aufsatz,
b) eine für einen ausführlichen, methodisch angelegten Entwurf einer Lehrprobe
nebst sachlicher und psychologischer Begründung des Verfahrens.
(2) Die Frist für die Anfertigung dieser Arbeiten beträgt 35 Tage (einschließlich
der Sonntage); sie beginnt mit dem auf die Zustellung der Aufgaben folgenden Tage
und ist genau einzuhalten.
(s) Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es
sei denn, daß der Prüfungskommissar auf den Nachweis triftiger Gründe der Be-
hinderung eine Nachfrist gewährt.
(1) In den Arbeiten, die in deutlicher Reinschrift und in Heftform einzureichen
sind, soll sorgfältige sachliche Behandlung mit sprachrichtiger, wohl geordneter und
klarer Darstellung verbunden sein.
(5) Am Schlusse jeder Arbeit hat der Bewerber die benutzten Hilfsmittel anzu-
geben und zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere
Hilfsmittel, als die angegebenen, nicht benutzt hat. Wörtliche Entlehnungen sind als
solche kenntlich zu machen. Vergl. § 13.
(6) Die Aufgaben werden nach gutachtlicher Außerung des Seminardirektors mit
Genehmigung des Kommissars von dem Mitgliede der Prüfungskommission gestellt,
dem die Durchsicht der Arbeit obliegt.
§ 9. (u) Unter steter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder
eines Lehrers des Seminars sind anzufertigen:
a) eine Bearbeitung einer angemessen begrenzten Aufgabe aus dem vom Be-
werber gewählten Fache (§ 6 Absatz 2 b),
b) desgleichen aus dem Gebiete der Religion (besonders der Bibelkunde und
Bibelerklärung und der Glaubens= und Sittenlehre) und
J) desgleichen aus dem der deutschen Sprachlehre und der Literaturgeschichte der
klassischen Perioden und der neueren Zeit.
(2) Für Lehrerinnen nicht evangelischen Bekenntnisses kann die Arbeit unter b
ausfallen.
(s) Hat der Bewerber eine fremde Sprache als Prüfungsfach gewählt, so hat
die Arbeit unter a entweder in einer Übersetzung aus der fremden Sprache in die