Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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deutsche und einer aus dieser in die fremde Sprache oder in einem Aufsatz nebst Lösung 
einer grammatischen Aufgabe zu bestehen. 
(4) Bewerber, die sich der Musikprüfung unterziehen (§ 7 Absatz 5), haben unter 
steter Aufsicht Aufgaben aus der Harmonielehre zu bearbeiten. 
(5) Eine Auswahl von Aufgaben zu den Klausurarbeiten den Prüflingen vorzu- 
legen ist nicht statthaft. 
(6) Für jede der Arbeiten unter a bisc sowie für die musikalische Arbeit werden, 
abgesehen von der nötigen Erholungszeit, bis zu 3½ Stunden gewährt. 
(:) Die Benutzung anderer Hilfsmittel als der vom Kommissar gestatteten ist 
untersagt. 
(s8) Bei Ablieferung der Arbeiten hat der Aufsichtsführende auf jeder Arbeit die 
Zeit anzugeben, in der sie gefertigt ist. 
(„) Entwürfe sind bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
(no) Hinsichtlich der Stellung der Aufgaben gilt die Bestimmung § 8 Absatz 6. 
§ 10. (1) Die mündliche Prüfung, die öffentlich abgehalten wird, soll dem Be- 
werber vornehmlich Gelegenheit bieten, den Umfang seines Wissens, den Erwerb 
eingehender Kenntnis und vertieften Verständnisses der einzelnen Gebiete der Prü- 
fungsfächer, insbesondere der mit seiner Berufstätigkeit in Beziehung stehenden Teil- 
gebiete, seine geistige Arbeitskraft und Urteilsfähigkeit und die im Schuldienste ge- 
machten Erfahrungen an den Tag zu legen. 
(2) Sie kann zum Teil mittels schriftlich vorgelegter Fragen und Aufgaben er- 
folgen, über die sich die Prüflinge zusammenhängend zu äußern haben, hat aber ein 
Verweilen auf sehr eng begrenztem Wissensgebiete und ein Besprechen fernliegender 
Gegenstände von untergeordneter Wichtigkeit zu vermeiden. 
(8) Sie erstreckt sich auf Religion, deutsche Sprache und Literatur, das vom Be- 
werber gewählte Fach und die pädagogischen Fächer: Erziehungs= und Unterrichts- 
lehre, Psychologie, Geschichte und Literatur der Pädagogik, Schulgesetzkunde. 
(4) Bei Lehrerinnen nicht evangelischen Bekenntnisses kann die Prüfung in 
Religion ausfallen. 
(5) Die Prüfung einer Abteilung soll, abgesehen von der erforderlichen Erholungs- 
zeit, die Dauer von fünf Stunden in der Regel nicht überschreiten. 
(6) Die Prüfungsarbeiten sind während der Prüfung auszulegen. 
(2) Soweit nötig, haben die Mitglieder der Kommission der Prüfung in ihrem 
ganzen Verlaufe beizuwohnen. 
§ 11. (1) In den Fächern der mündlichen und schriftlichen Prüfung werden 
folgende Anforderungen gestellt. 
12* 
Mündliche 
Prüfung. 
An- 
forderungen in 
den einzelnen 
Fächern.
	        
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