Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Der Kandidat hat zu erweisen, daß er sich auf der Grundlage des im Seminare 
erworbenen Wissens und Könnens, dessen Erhaltung erwartet wird, in den Prüfungs- 
fächern selbsttätig weiter gebildet hat. In zwei Prüfungsfächern hat er durch Arbeit 
in je einem Teilgebiete, das eine in sich geschlossene Einheit bilden und zu der Berufs- 
tätigkeit des Volksschullehrers in Beziehung stehen soll, die Fähigkeit zu planmäßiger, 
wissenschaftlicher Vertiefung und zu unterrichtlicher Verwertung darzutun. Wenn 
mröglich, ist bei der Auswahl der Arbeitsgebiete auf die heimatlichen und vaterländischen 
Verhältnisse, besonders auf den Schulort des Kandidaten Rücksicht zu nehmen. 
(3) Der über die Arbeiten in den Teilgebieten einzureichende Bericht muß das 
Erforderliche über den Gang der Arbeiten, über die benutzte Literatur und über die 
Ergebnisse der Arbeit, die mit vorgelegt werden können, enthalten. Vergl. § 6 Absatz 4 
Nr. 4 und 5. 
(1) Erwartet wird 
a) in der Religion 
1. von Kandidaten evangelischen Bekenntnisses: zuverlässiges Wissen in 
der Geschichte des religiösen Lebens Israels, des Lebens Jesu und der christ- 
lichen Kirche, namentlich Bekanntschaft mit dem Hauptinhalte und der Be- 
deutung der wichtigsten Schriften des Alten und Neuen Testaments, mit der 
Lehre und dem Werke Jesu, der Geschichte des Urchristentums und der Ge- 
schichte der Kirche vom 16. Jahrhundert an sowie mit dem kirchlichen Leben 
der Gegenwart (Verfassung der Landeskirche, kirchliche Einrichtungen und 
Handlungen, Liebestätigkeit, Missionsarbeit); Kenntnis der evangelisch- 
lutherischen Lehre nach ihren inneren Zusammenhängen und ihrer biblischen 
Begründung, besonders Kenntnis der Lebens= und Weltanschauung des 
evangelischen Christentums; Fähigkeit sorgfältiger Texterklärung sowie Fähig- 
keit, religiöse Lebenserscheinungen und Ideen in den Zusammenhang des 
religiös-sittlichen Lebens und der christlichen Lehre einzugliedern. 
Für besondere Vertiefung empfehlen sich als Arbeitsgebiete: wichtige 
Schriften und Schriftgruppen des Alten und Neuen Testaments; wichtige 
Fragen der Glaubens= und der Sittenlehre; vergleichendes Studium wissen- 
schaftlicher oder homiletischer oder katechetischer Schriften über biblische 
Abschnitte oder über die Augsburger Konfession oder Luthers Katechismus; 
Abschnitte aus der Geschichte der evangelischen Kirche (namentlich der Landes- 
kirche); einzelne hervorragende Träger religiöser Bewegungen und Förderer 
christlichen Lebens; durchgehende religiös-sittliche oder kirchliche Lebens- 
erscheinungen und -zrichtungen; das religiöse Leben des Schulortes oder der 
engeren Heimat in der Vergangenheit.
	        
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