Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Praktische 
Prüfung. 
— 94 — 
der schulhygienischen; das Bestreben, die Zusammenhänge, die leitenden 
Ideen und die pädagogischen oder sonstigen Gründe zu erkennen und zu 
würdigen. 
Für besondere Arbeit empfehlen sich in der Erziehungs- und Unter— 
richtslehre: das Studium eines Teilgebietes (an der Hand wissenschaftlicher 
Werke), u. a. wichtiger mit der Ethik oder Hygiene zusammenhängender 
Fragen; Durcharbeitung von Lehrplänen; Ausarbeitung von Lehrgängen ein— 
zelner Fächer; Anstellung planmäßiger Beobachtungen über die Wirkung 
pädagogischer Maßnahmen im eigenen Unterricht; Untersuchungen über die 
Gesamtlage der eigenen Schüler in und außerhalb der Schule (Beobachtung 
wirtschaftlicher, häuslicher, sozialer Verhältnisse usw.); 
in der Geschichte der Pädagogik: die Arbeit innerhalb eines abgegrenzten 
Zeitraumes dieser Geschichte; Durchführung eines pädagogischen Gesichts— 
punktes durch verschiedene Zeiträume; Studium eines einzelnen Pädagogen 
oder einer Gruppe von Pädagogen, insonderheit auch sächsischer; vergleichende 
Betrachrung sächsischer Schulordnungen aus verschiedenen Zeiten oder säch— 
sischer und außersächsischer Schulordnungen; Forschungen zur Schulgeschichte 
des Schulortes. (Dabei ist überall auf die Arbeit in den Quellen Wert zu 
legen.) 
in der Psychologie: Arbeit in einem Teilgebiete der neueren Psycho— 
logie; Beobachtungen des Seelenlebens der Schüler; psychologische und 
charakterologische Analysen geschichtlicher (auch biblischer) oder dichterischer 
Persönlichkeiten u. ä. 
§ 12. (1) Die praktische Prüfung besteht für alle Bewerber in der Abhaltung 
einer Lehrprobe mit einer Klasse der Seminarübungsschule. 
(2) Die Aufgaben stellt der Seminardirektor im Einvernehmen mit den Lehrern 
der gewählten Unterrichtsfächer. 
(s) Die Unterrichtsstoffe für die Lehrproben dürfen in den betreffenden Klassen 
der Seminarübungsschule noch nicht behandelt sein. 
(") Die Reihenfolge der Lehrproben bestimmt der Seminardirektor. 
(5) Die Aufgaben sind durch das Los zu verteilen. 
(6) Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe ist nicht mehr als ein halber Tag zu ge- 
währen, zur Abhaltung in der Regel ein Zeitraum von 20 Minuten. 
(:) Vor der Abhaltung ist ein methodisch angelegter Entwurf einzureichen. 
(s) Bewerber, die sich der Musikprüfung unterziehen, sind in Gesang, Klavier- 
spiel, Orgelspiel nebst Harmonielehre zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.