Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 13. (1) Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter 
oder (im Falle des § 8 Absatz 5) nicht angegebener Hilfsmittel bei Fertigung der Prü- 
fungsarbeiten ist mit sofortiger Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der 
Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, mit 
Verweigerung oder nachträglicher Ungültigerklärung des Wahlfähigkeitszeugnisses 
zu bestrafen. 
(2) Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte 
Hilfsmittel zu gebrauchen, Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung 
oder Verweigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
(s) Ein so Bestrafter kann nur noch einmal und nur nach Jahresfrist zu einer 
anderen Wahlfähigkeitsprüfung zugelassen werden. 
(4) Über die hier bestimmten Strafen beschließt die Prüfungskommission. Auf 
diese Strafen hat der Kommissar vor Beginn jeder Prüfung die Prüflinge schriftlich 
oder mündlich hinzuweisen. 
§ 14. (1) Auf Grund der schriftlichen, praktischen und mündlichen Leistungen bei 
der Prüfung und mit Berücksichtigung der von den Bewerbern beigebrachten Zeugnisse 
und der Auslassungen der Orts= und Bezirksschulinspektoren hat die Prüfungskommission 
unmittelbar nach Beendigung der Prüfung jeder Abteilung die Zensuren festzustellen. 
(2) Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste nach dem Muster 1 einzutragen. 
(3) Die Hauptzensuren in den Leistungen sind nach den drei Graden: vorzüglich 
(1), gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen I b, II a, II b und III a zu 
erteilen. Dasselbe gilt von den Fachzensuren; doch ist bei einer von diesen noch ein 
„kaum genügend“ (III b) oder unter der in Absatz 11 angegebenen Bedingung zweimal 
die Zensur III b zulässig. 
(4) Das amtliche und außeramtliche Verhalten ist durch eine Zensur entweder 
als völlig befriedigend (1) oder als befriedigend (II) oder als wenig befriedigend (III) 
zu bezeichnen. Die Zwischenstufen I b, II a, II b und III a können auch hierbei zur 
Anwendung kommen. 
(53) Zu zensieren sind 
A. in Wissenschaften: Religionskenntnisse, deutsche Sprache, Literaturkunde, das vom 
Bewerber gewählte Fach, Unterrichts= und Erziehungslehre, Psychologie, 
Geschichte und Literatur der Pädagogik, Schulgesetzkunde, 
B. die Lehrfertigkeit, 
C. das amtliche und außeramtliche Verhalten. 
(e) Die für den Inhalt des deutschen Aufsatzes (8 8 Absatz 1 a) erteilte Zensur 
ist bei Festsetzung der Zensur für das Teilgebiet der Pädagogik, in das die Arbeit 
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Folgen 
der Benutzung 
fremder 
Hilfe usw. 
Zensur- 
erteilung. 
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