fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 47) 
zu verpflichten. 
II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen. 
&52. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahrs, ist 
unter beständiger Aufsicht eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe 
der Erweisung, was ein Schüler ohne jede Beihülfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu 
leisten vermag. Vor Ostern findet außer dieser schriftlichen an allen Gymnasien mit 
Ausnahme der beiden Fürsten= und Landesschulen zu Meißen und Grimma noch eine 
öffentliche mündliche Prüfung statt, zu welcher die Angehörigen der Schüler einzuladen 
sind; dieselbe hat vornehmlich den Zweck, daß die Schule von ihrer Arbeit der Oeffent- 
lichkeit gegenüber Zeugniß ablegt. 
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen. 
#53. Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern 
1. alle neun Klassen: 
einen deutschen Aufsatz, 
ein lateinisches Seriptum, 
eine mathematische, beziehentlich Rechenarbeit; 
außerdem 
2. die Klassen Quarta bis Oberprima: 
ein französisches Scriptum; 
3. die Klassen Untertertia bis Oberprima: 
ein sogenanntes lateinisches Extemporale; 
4. die Klassen Untertertia bis Obersekunda: 
ein griechisches Seriptum; 
5. die beiden Primen: 
eine Uebersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche. 
Bei den Seriptis ist der Gebrauch von Wörterbuch und Grammatik zu verstatten, 
während das lateinische Extemporale ohne Hülfsmittel zu schreiben ist. 
Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechend zu stellen. 
Der Rektor ist berechtigt zu verlangen, daß dieselben ihm auf Wunsch vor der Prüfung 
zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten im allgemeinen die nämlichen 
Bestimmungen. Doch haben die Rektoren nach Vernehmen mit den Klassenlehrern und 
den in Betracht kommenden Fachlehrern zu Michaelis durch den Hinwegfall einzelner 
Arbeiten in den Ober= und Mittelklassen eine Vereinfachung eintreten zu lassen, so daß 
die Prüfung für alle Klassen auf drei Tage beschränkt bleibt. 
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Zweck und 
Art der 
Prüfungen. 
Schriftliche 
Prüfungen.
	        
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