Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Niederschrift 
und Bericht. 
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einschlägt, die für die sprachliche Form des Aufsatzes erteilte Zensur bei der Zensur für 
Deutsche Sprache in Anrechnung zu bringen. 
(:) Bei den Prüflingen, die sich der Musikprüfung unterziehen, sind zu zensieren: 
Gesang, Klavierspiel, Orgelspiel, Harmonielehre. 
(s) Die Hauptzensuren für die Leistungen in den wissenschaftlichen Fächern und 
die Hauptzensur für Musik werden aus den auf Grund der mündlichen und schriftlichen 
Prüfung erteilten Fachzensuren gewonnen, die Zensur für Lehrfertigkeit aus dem vom 
Bezirksschulinspektor nach § 6 Absatz 5 abgegebenen Urteile und aus der Bewer- 
tung der gehaltenen Lehrprobe und der nach § 8 Absatz 1 b und § 12 Absatz 7 aus- 
gearbeiteten Entwürfe. 
(o) Für die Feststellung der Zensur für das amtliche und außeramtliche Ver- 
halten ist zunächst das Urteil des Bezirksschulinspektors maßgebend. Sollte die Kom- 
mission aus besonderen Gründen dagegen Bedenken hegen, so hat sie sich sofort mit 
dem Bezirksschulinspektor ins Vernehmen zu setzen und, wenn sich auf diesem Wege 
eine Einigung nicht erzielen läßt, an das Ministerium behufs Entscheidung Bericht 
zu erstatten. 
(o) Lehrern, die bei ihrer ersten ständigen Anstellung sofort mit dem zweiten 
Vorhalte zu belegen sind, darf nur die dritte Zensur im Verhalten erteilt werden. 
(u) Kaum genügende (III b) Leistungen in zwei wissenschaftlichen Fächern 
können durch besonders tüchtige (I, Ib, II a) in anderen derartigen Fächern als aus- 
geglichen erachtet werden. 
(r12) Ist die Lehrfertigkeit „kaum genügend“ befunden worden, oder sind die 
Leistungen in einem wissenschaftlichen Fache als ungenügend bewertet, so gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. 
(18) Das Gleiche gilt, wenn ein Prüfling während der Prüfung zurücktritt, 
ohne durch seinen Gesundheitszustand oder sonstige zwingende Gründe, über deren 
Zulässigkeit die Kommission zu befinden hat, dazu genötigt zu sein. 
(i) Erlangt ein Schulamtskandidat, der sich der Musikprüfung unterzogen hat, 
in einem Musikfache nur die Zensur „kaum genügend“, oder erlangt er im Orgel- 
spiele nicht wenigstens die Zensur III a, so ist zwar noch eine Hauptzensur in Musik 
zu erteilen, aber die Bescheinigung der Befähigung zum Kirchendienste zu versagen. 
§ 15. lÜber den Verlauf der Prüfung, alle erteilten Aufgaben und alle auf die 
Prüfung bezüglichen Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und nach 
erfolgter Verlesung und Genehmigung vom Kommissare und den übrigen Mitgliedern 
der Kommission zu vollziehen. Dann ist sie mittels Berichts (§ 3 Absatz 8) nebst einer
	        
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