Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(5) Bei späterem Rücktritte aus den gekennzeichneten Gründen sind von den 
Prüfungsgebühren außer dem Betrage für den Geschäftsaufwand die fällig gewordenen 
Vergütungen für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und die begonnene münd- 
liche Prüfung inne zu behalten, der etwaige Rest aber ebenfalls zurückzuerstatten. 
(2) In allen anderen Fällen bleiben die Gebühren verfallen, gleichviel ob die 
Prüfung zu Ende geführt worden ist oder nicht. 
(:7) Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem 
Ministerium Rechnung zu legen. 
§ 19. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Wahl- 
fähigkeitsprüfung einschließlich der Bekanntmachung vom 8. März 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 47). 
 
	        
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