Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 102 — 
Muster 2 (zu 8 16). 
Wahlfähigkeits-Seugnis. 
(Familienname mit sämtlichen Vornamen, Rufname unterstrichen) 
geboren den zu 
(Tag und Jahr) 
Bekenntnisses, vorgebildet von 
zurzeit .............................................................................. in 
(gegenwärtige Stellung, bez. „ohne Stelle“) 
ataaananananananana. die Wahlfähigkeitsprüfun 
(Tage der praktischen und mündlichen Prüfung) h I h g p fu 9 
bestanden und die Hauptzensuren 
A. in Wissenschaften 
B. in Lehrfertigkeit 
erlangt. 
Das amtliche und außeramtliche Verhalten war 
Inhaber dieses Zeugnisses besitzt die Befähigung zu ständiger Anstellung an 
Volksschulen.) 
, den 19 
(Tag der Zensurfestsetzung) 
Mönigliche Orüfungskommission. 
*) Auf Zeugnissen für Lehrerinnen wird hinzugefügt: „und, soweit eine solche nach § 8 des 
Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910 nachgelassen ist, auch zur 
Anstellung an höheren Mädchenschulen“. 
*) Auf Zeugnissen für Kandidaten katholischen Bekenntnisses: „Kommissar der katholischen 
kirchlichen Oberbehörde“. ns n # holisch 
Königl. Kommissar. Kommissardes Ev.-luth. Landeskonsistoriums."“??) 
Umstehend die Einzelzenfuren.