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Nr. 27. Verordnung
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung für das Deutsche Reich
vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349);
vom 14. April 1914.
Diee Anlage zu §17 der Verordnung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung
für das Deutsche Reich vom 31. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 427) wird in folgenden
Punkten ergänzt:
Gebührensätze für die Nacheichung:
Prazisionsgewichte von 125 und 20. – A 10 S
Goldmünzgewichhtt . . .. —-10—
Postgewichte zu 0,5g (bis auf weiteres im Verkehre noch zugelassen) —
Für die Nacheichung der selbsttätigen Wagen, der Wagen für Eisenbahn= und Post-
zwecke und der Getreideprober sind die Gebühren der Neueichung zu erheben, bei den
zu Getreideprobern gehörigen Wagen und Gewichten bewendet es dagegen bei den
bestehenden Sätzen.
Dresden, den 14. April 1914.
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Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Schelcher.
Klotsche.
Nr. 28. Verordnung
zur Ergänzung der Verordnung vom 19. März 1900, die Gebührenordnung für
Arzte usw. bei gerichtlich- medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen
betreffend;
vom 16. April 1914.
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse der Ständeversammlung
wird folgendes bestimmt: