Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 63. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
bei Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 6. November 1897. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch 
bestimmt, daß 
die etatmäßigen Forstassessoren 
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme von 
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist. 
Dresden, am 6. November 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Nr. 64. Verordnung, 
das Hebammenwesen betreffend; 
vom 16. November 1897. 
Es hat sich als nothwendig erwiesen, die dienstlichen Vorschriften für die Hebammen 
einer Umarbeitung zu unterwerfen und wird daher hierdurch nach Gehör des Landes- 
Medizinalkollegiums, zugleich zur Beseitigung einiger bezüglich des Hebammenwesens auf- 
getauchter Zweifel, Folgendes verordnet: 
# 1. An die Stelle der „.umgeänderten Hebammenordnung“ nebst Hebammentaxe 
vom 22. Juni 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 2791 flg.), treten die nachstehends unter I und 
4 II ersichtlichen Bestimmungen. 
□i⅝ #2. Die „neue Instruktion“ zur Verhütung des Kindbettfiebers und die Vor- 
schriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen
	        
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