Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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t Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen 
darauf nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der 
Postkreditbrief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit 
Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in 
der Zahlkarte die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach 
Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in 
der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu 
beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des 
Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto 
überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert 
portofrei übersandt. 
1I11 Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner 
Empfangsberechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Be- 
träge seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teil- 
beträge müssen durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 
Mehr als 1000 / dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rückzahlung 
erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im Postkreditbrief enthaltenen 
zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem 
Hefte losgetrennt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit 
Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht be- 
nutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine 
auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, r) nachzuweisen. 
y Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Mittel beschafft sind. 
* Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen 
Beträge in gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Post- 
kreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber. 
V Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung 
von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der Postschedk 
ordnung); 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs.. . .. . . ... 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung
	        
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