— 113 —
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1914,
durch das Gesetz vom 8. Dezember 1913,
2. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden, durch die der Ständischen Schrift vom 4. Dezember 1913 entsprechend
erlassene Bekanntmachung vom 23. Dezember 1913,
3. wegen der Amseln und Eichhörnchen durch das Gesetz vom 25. Februar 1914,
4. wegen der Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1896, die Ergänzung und
Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli
1861 betreffend, durch das Gesetz vom 14. März 1914,
5. wegen der Anderung des Gesetzes vom 20. März 1894, die Unterstützung der
in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen betreffend, durch das Gesetz vom
28. März 1914,
6. wegen der Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus durch das Gesetz vom
30. März 1914,
7. wegen der Befreiung von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
und Anstalten von der Krankenversicherungspflicht durch das Gesetz vom 6. April 1914,
8. wegen Ergänzung der Verordnung vom 19. März 1900, die Gebührenordnung
für Arzte usw. bei gerichtlich-medizinischen und medizinalpolizeilichen Verrichtungen
betreffend, durch die Verordnung vom 16. April 1914,
9. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1912 und 1913,
durch das Gesetz vom 4. Mai 1914;
b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen
sind:
in betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1914 und 1915 sowie der Er-
gänzung zu diesem, durch das Dekret vom 19. Mai 1914, in dessen Folge das mit den