— 117 —
Nr. 35. Verordnung,
den Gnadengenuß vom Diensteinkommen der evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend;
vom 14. Mai 1914.
Mie Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister wird zu-
gleich auf Grund der von der neunten ordentlichen evangelisch-lutherischen Landes-
synode hierzu erteilten Ermächtigung folgendes verordnet:
* 1. (1) Der Gnadengenuß, den die Witwen und die ehelichen Kinder der im
Dienste verstorbenen evangelisch-lutherischen Geistlichen vom letzten Diensteinkommen
zu beanspruchen haben, erstreckt sich auf die gesamten Einkünfte des Amts und auf die
persönlichen Zulagen, die dem Verstorbenen auf die Amtszeit bewilligt worden sind,
soweit er bei seinem Tode im Genusse derselben gestanden hat.
(2) Auf Zeit bewilligte Zulagen sind, abgesehen von solchen aus der Staatskasse,
den Gnadengenußberechtigten insoweit fortzugewähren, als die Bewilligungefrist in
die Zeit des Gnadengenusses sich erstreckt.
(3) Der Gnadengenuß vom Diensteinkommen ist an die Witwe des verstorbenen
Geistlichen, wenn dieser aber eine solche nicht hinterlassen hat, oder die Witwe aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu quittieren nicht in der Lage ist, den Gnaden-
genußberechtigten gegen gemeinsame Quittung oder an eine von der Superintendentur,
in der Oberlausitz von der dortigen Konsistorialbehörde, auf Antrag des Kirchen-
vorstands oder eines der Gnadengenußberechtigten aus der Mitte der letzteren zu be-
stimmende Person zu leisten.
§ 2. Der Gnadengenuß vom letzten Diensteinkommen verpflichtet die dazu
Berechtigten, die im Amte begründeten Ausgaben in demselben Maße zu bestreiten,
wie sie der Verstorbene, wenn er noch lebte, zu tragen gehabt hätte.
§ 3. Dagegen fällt der Aufwand für die Verwaltung des geistlichen Amts
während der Gnadenzeit der Kirchgemeinde, und wenn die Kirche nicht Parochial-
kirche ist, der kirchlichen Stiftung oder dem sonst zur Unterhaltung der geistlichen Stelle
Verpflichteten zur Last.
§ 4. (1) Die Gnadengenußberechtigten können jedoch zur Bestreitung dieses
Auswands insoweit herangezogen werden, als der Gnadengenuß dasjenige Mindest-
einkommen überschreitet, welches der Verstorbene zuletzt nach seinem Dienstalter auf
1814. 16