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§ 3. Schulgemeinden, die im Jahre 1913 nach dem Gesetze, die Gewährung
fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betreffend, vom 26. April 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 95 flg.) mit 60 oder weniger ständigen und Hilfslehrerstellen beteiligt
sind, haben wenigstens 300 K für jede ständige und 200 .K für jede Hilfslehrerstelle
zu erhalten. Beträgt die nach §2 zu gewährende Beihilfe weniger, so ist sie ent-
sprechend zu erhöhen. Maßgebend ist jedesmal die Zahl der Lehrerstellen am 31. De-
zember des vorhergehenden Jahres. Die die Zahl 60 beteiligter Stellen übersteigenden
Stellen bleiben unberücksichtigt.
§ 4. Schulgemeinden, die nach vorstehenden Bestimmungen weniger erhalten,
als sie auf Grund des in § 3 erwähnten Gesetzes vom 26. April 1892 für das Jahr
1913 an Beihilfen erhalten haben, wird die Beihilfe in Höhe des 1913 gewährten
Betrags mit der Maßgabe gezahlt, daß dieser Betrag sich um 50.K für jede 1913
beteiligte Hilfslehrerstelle erhöht.
Geht die nach gegenwärtigem Gesetze zu berücksichtigende Schulkinderzahl hinter
die entsprechende Schulkinderzahl vom 31. Mai 1913 zurück, so findet eine verhältnis-
mäßige Kürzung der nach Absatz 1 zu gewährenden Beihilfe nur dann statt, wenn
gleichzeitig eine Abminderung der für sie tätigen Lehrkräfte eintritt.
§8 5. Soweit nach vorstehenden Bestimmungen die Zahl der beteiligten Lehrer-
stellen in Betracht kommt, gilt für deren Feststellung folgendes:
In Orten, in denen neben der einfachen eine mittlere Volksschule oder neben
der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule besteht
und in denen der einfachen und der mittleren oder der mittleren und der höheren
Volksschule ein gemeinsamer Schuldirektor vorsteht, ist die Direktorstelle in der Regel
mit 150 K jährlich anzusetzen.
Wenn an solchen Orten, in denen neben der einfachen eine mittlere Volksschule
oder neben der die einfache Volksschule ersetzenden mittleren eine höhere Volksschule
besteht, ständige oder Hilfslehrer an der einfachen und der mittleren oder an der
mittleren und der höheren Volksschule gemeinsam verwendet werden, so sind auf
eine Lehrerstelle, gleichviel ob ständige oder Hilfslehrerstelle, 30 wöchentliche Unter-
richtsstunden zu rechnen und hierbei sich ergebende Bruchteile unter ½ unberücksichtigt
zu lassen, Bruchteile von ½ und darüber dagegen für voll anzunehmen. Die Berech-
nung hat für die von ständigen Lehrern und die von Hilfslehrern erteilten Unterrichts-
stunden gesondert zu erfolgen. Hierbei ist die Direktorstelle außer Berücksichtigung
zu lassen.
Lehrerstellen, die im Laufe des Jahres eingezogen werden, kommen nur bis zum
Schluß des Monats in Anrechnung, in dem die Einziehung erfolgt ist. Die Umwand-