Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 123 — 
Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von 1100 .K 
auszusetzen. 
8 11. 88§ 1 bis 9 dieses Gesetzes treten mit dem 1. Januar 1914, § 10 tritt mit 
dem 1. April 1914 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 23. Mai 1914. 
Friedrich August. 
  
Dr. Heinrich Beck. 
  
Nr. 38. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Bewilligung fortlaufender Staats- 
beihilfen an die Schulgemeinden betreffend, vom 23. Mai 1914:; 
vom 23. Mai 1914. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an 
die Schulgemeinden betreffend, vom 23. Mai 1914 wird folgendes verordnet. 
§ 1. (1) Die gemäß Nr. 3 flg. der Ausführungsverordnung vom 23. September 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) zu erstattenden halbjährlichen Veränderungsanzeigen 
haben, soweit sie sich auf Volksschulen beziehen, außer über die a. a. O. unter Nr. 6flg. 
angegebenen Umstände auch noch über folgende Punkte Auskunft zu geben: 
a) über Begründung, Ausstattung, Besetzung und Einziehung von Hilfslehrerstellen 
sowie über Umwandlung ständiger Stellen in Hilfslehrerstellen und umgekehrt 
an der einfachen oder an der mittleren Volksschule, dafern am Orte eine ein- 
fache nicht besteht, wobei Fachlehrer oder Fachlehrerinnen, die die Ständigkeit 
nicht besitzen, aber wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden in fremden Sprachen, 
Zeichnen, Gesang, Turnen und Schreiben erteilen, den Hilfslehrern gleich- 
zustellen sind, 
6b) darüber, während welcher Zeit eine ständige oder Hilfslehrerstelle an den 
unter a genannten Schulen unbesetzt war und wie die Stelle verwaltet wor- 
den ist,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.