Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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31. Mai jedes Jahres dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
anzuzeigen. 
(2) Anzeigen sind auch zu erstatten, wenn sich bei Prüfung der jährlichen Schul— 
kassenrechnungen ergibt, daß der auf ein Schulkind entfallende Durchschnittsbetrag 
des jährlichen Schulgeldes ohne Änderung der bestehenden ortsgesetzlichen Vorschriften 
in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren den gesetzlichen oder besonders ge— 
nehmigten Betrag überstiegen hat. 
§ 7. Die Zahlung der Beihilfen erfolgt im September jedes Jahres durch die 
Kultusministerialkasse. Beträge, die 800.M nicht übersteigen, werden mit Post- 
anweisung übersendet; der Einsendung einer Quittung bedarf es nicht. Höhere Be- 
träge werden den Schulgemeinden nach vorschriftsmäßiger Vollziehung und Wieder- 
einsendung der ihnen unmittelbar zugehenden Quittungsvordrucke an die Kultus- 
ministerialkasse, soweit möglich im Wege des Giro-Verkehrs, im übrigen durch finanz- 
fiskalische Kassen oder durch die Post gezahlt. 
§ 8. (1) Schulgemeinden, die keine Beihilfe erhalten, solche aber beanspruchen 
zu können glauben, haben sich an die Bezirksschulinspektion zu wenden, die nach 
Erörterung der einschlagenden Verhältnisse an das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts zu berichten hat. 
(2) In derselben Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Schulgemeinde mit der 
angewiesenen Beihilfe nicht begnügen zu können glaubt. 
(3) Etwa nachträglich zu gewährende Beträge werden tunlichst bis Ende De- 
zember jedes Jahres, sonst im nächsten Jahre mitgezahlt. 
(4) Hat eine Rückforderung zuviel gezahlter Beihilfen einzutreten, so erfolgt die 
Wiedereinziehung tunlichst bei der nächsten Zahlung. 
§ 9. Die Bezirksschulinspektoren haben auch ohne besondere Inanspruchnahme 
durch die Beteiligten darüber zu wachen, daß den Hilfslehrern der ihnen nach § 10 
des Gesetzes zukommende erhöhte Gehalt vom 1. April dieses Jahres ab gewährt wird. 
§ 10. Die Bestimmungen in § 1 Punkt 1 und §8 3 bis 7 der Ausführungs- 
verordnung vom 24. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.) werden aufgehoben. 
Dresden, den 23. Mai 1914. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf.
	        
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