Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Vordrucke 
betreffend. 
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jenigen Polizeibehörden des gegenwärtigen und der früheren Wohn= oder Aufent- 
haltsorte der beteiligten Person weiterzugeben, denen sie die nunmehr gelöschte Strafe 
mitgeteilt hatte. 
3. Jede Polizeibehörde, die Nachricht von einer Löschung im Strafregister er- 
hält, hat diese Löschung in ihren Straflisten oder sonstigen Aktenunterlagen bei den 
von der Löschung betroffenen Vermerken mit roter Tinte einzutragen. 
Über gelöschte Vermerke dürfen die Polizeibehörden in keinem 
Falle Auskunft erteilen. 
II. 
Die in § 11 a Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Vordrucke E, 
E1 und Fsind in der im Geschäftsbereiche des Justizministeriums eingeführten Form 
aus der Buchdruckerei der Wilhelm und Bertha v. Baensch-Stiftung in Dresden-A., 
Waisenhausstraße 34, unter der Bezeichnung 533 a, 533 b und 533d zu beziehen. 
Betrifft eine nach § 12 Absatz 1 Satz 2 auszufertigende Mitteilung lediglich die 
Löschung des Vermerkes über eine von sächsischen Polizeibehörden erkannte Strafe 
oder einen von einer Kreishauptmannschaft auf Grund des § 362 Absatz 2 des Straf- 
gesetzbuchs gefaßten Beschluß, so ist in der Überschrift des Vordrucks das Wort „Be- 
gnadigung" durch die Worte „Löschung im Strafregister“ zu ersetzen und unten über 
der Bezeichnung 533 d das Wort: „Begnadigungsnachricht“ auszustreichen. 
III. 
Die Vorschriften unter II der Verordnung über weitere Benachrichtigung der 
Strafregisterbehörden durch die Polizeibehörden usw. vom 25. Juni 1912 (G.= u. 
V.-Bl. S. 382) werden aufgehoben. 
Dresden, den 30. April 1914. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Gebhardt.
	        
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