Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Verordnung 
vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913, betreffend die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile. 
  
§ 1. Über die rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden Register 
geführt: 
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller 
Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und 
Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei 
den Landgerichten ob; 
2. bei dem Reichsjustizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort 
außerhalb des Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist. 
§ 2. In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, 
durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen Gerichte 
einschließlich der Konsulargerichte, sowie durch Strafurteile der Militärgerichte er- 
gehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 
Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen. 
Ausgenommen sind die Verurteilungen: 
1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2. in Forst= und Feldrügesachen, 
3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Ab- 
gaben und Gefälle, 
4. wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 8§8 62 bis 68, 
79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 
146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 18772. 
8 3. In die Register sind ferner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse 
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurteilter Personen in 
ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten; 
2. die aus dem Auslande eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Verur- 
teilungen. 
§ 4. Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeich- 
neten Register auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dien- 
liche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
19 
Einrichtung 
der Register.
	        
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