Mitteilung
der zu
registrierenden
Ent-
scheidungen.
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8 5. Die Mitteilung zum Zwecke der Registrierung erfolgt:
1. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der
Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu ver—
anlassen hat oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen —
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft;
2. bei den im 83 Nr. 1bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die
beschließende Behörde.
§ 6. Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald
für den Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der Überführung des
Verurteilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung
desselben in das Beurlaubtenverhältnis.
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Ver-
urteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei
seinem UÜbertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung
von derjenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkte
unterstellt war, oder wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs-
ministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten,
insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung
von demjenigen Generalkommando, in dessen Bezirke der Verurteilte beim Aus-
scheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen ist
die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte bei
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Über-
tritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurteilte
zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mitteilung durch den
Chef der Admiralität.
§ 7. Die Mitteilungen sind, für jeden Verurteilten besonders, in der Regel
binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, beziehungsweise
nach Eintritt des aus § 6 sich ergebenden Zeitpunktes zu richten:
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in Deutschland belegen ist,
an diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder
— sofern diese Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist — an die
Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort