Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so 
hat letztere die Mitteilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands be- 
legen ist, an das Reichs-Justizamt. 
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Ent- 
scheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die Mitteilung der bei den Konsular- 
gerichten ergehenden Verurteilungen an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten 
Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, 
bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
§ 8. Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den Formular 4 
Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Formular r 
Gemäßheit der anliegenden Formulare aufzustellen. — 
Die letzteren sind auch in bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers 
maßgebend. 
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, 
enthalten: 
1. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen 
des Verurteilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen 
und die Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu 
unterstreichen; 
2. die Namen seiner Eltern; 
3. Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder 
Stadtteil hinzuzufügen; 
4. Wohnort und Beruf des Verurteilten; 
5. Familienstand des Verurteilten und gegebenenfalls Namen und Stand des 
Ehegatten; 
6. einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere 
zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde, 
b) das Datum der Verurteilung, 
J) der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten und die zur An- 
wendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte 
Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die betreffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es 
in den Akten, sei es durch nachträgliche Erhebungen der mitteilenden Behörde, fest-
	        
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