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gestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben werden.
Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeblich 1859“.
§ 9. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht ausge-
nommenen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburts-
orts noch ein zweiter Vermerk für das Strafregister desjenigen Bezirks zu fertigen,
in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des
Verurteilten belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
§ 10. Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher
unter falschem Namen verurteilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser
Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registriert sind, so ist am
Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
1. nachträglich den Bestimmungen der 99 7, 8 entsprechende Strafnachrichten
ergehen,
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen
falschen Strafnachrichten
erfolgt.
§ 11. Führt ein Verurteilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familien=
namen, so ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher
Verweisung auf die andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden.
§ 11 a. Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen
Strafe eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies
die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register-
behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt
hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht ein-
gesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt,
wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere
Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt.
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der
Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungzfrist, so hat die
Registerbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem
Cuulare 3 Widerrufe zu benachrichtigen.
50 end K 1— Zu den Mitteilungen sind die Formulare E und E1 zu verwenden.
— Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos
geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das