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Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter auf—
bewahrt werden.
8 12. Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wieder—
aufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungs—
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte
begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Formular EF zu ver-8
ular F.
wenden.
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzu-
tragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist
oder wenn der Gnadenerweis?) auf Löschung im Strafregister gerichtet ist.
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen,
für das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt
werden.
§ 13. Die Register enthalten die Vermerke (9§8 7, 8, 9) in der übersandten Ur-
schrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
§ 14. Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Ver-
merke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standes-
register — die Richtigkeit der in dem Vermerke enthaltenen Angaben über die Per-
sönlichkeit und den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Ver-
merk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer
Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Be-
obachtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname)
maßgebend.
§ 15. Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem
Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namens-
aufschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten.
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Straf-
liste übertragen werden.
*) Anmerkung. Durch die Fassung des §l 12, insbesondere durch den Ausdruck „Gnaden-
erweis“, sollte die Auffassung nicht ausgeschlossen werden, daß die Anordnung der Löschung eines
Vermerkes im Strafregister nicht notwendig Gegenstand eines Gnadenaktes der Krone, sondern
ein Akt der obersten Aufsichtsbehörden ist, soweit diese nach dem inneren Staatsrecht eines Bundes-
staats für derartige Vergünstigungen zuständig sind.
Form
der Regifter-
führung.