Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Schlußbestimmungen.


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einer  anderen  Behörde  vor,  so  hat  der  Beamte  hierüber  der  verfolgenden  Behörde
unter  Zurückbehaltung  der  Steckbriefnachricht  besondere  Mitteilung  zu  machen.

Nach  Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes  ist  auch  zu  verfahren,  wenn  später  der
Aufenthalt  des  Verfolgten  bekannt  wird  oder  von  einer  anderen  Behörde  eine  Strafnachricht
  oder  ein  Ersuchen  um  Auskunftserteilung  eingeht.

Liegen  hinsichtlich  einer  Person  Steckbriefnachrichten  von  verschiedenen  Behörden
vor,  so  ist  jeder  dieser  Behörden  von  den  Nachrichten  der  anderen  Behörden  Mitteilung
  zu  machen.

Solange  der  Aufenthalt  des  Verfolgten  nicht  bekannt  ist,  wird  die  Steckbriefnachricht
  im  Strafregister  aufbewahrt.  Sie  wird  vernichtet,  wenn  eine  Mitteilung  über
die  Erledigung  des  Steckbriefs  eingeht  oder  wenn  seit  der  Niederlegung  drei  Jahre
verflossen  sind.

§  19.  Den  Landesregierungen  —  hinsichtlich  des  Zentralregisters  dem  Reichskanzler
  —  bleiben  auch  die  sonstigen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Bestimmungen  vorbehalten.

§  20.  Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  die  Geltung  von  Vorschriften
in  den  Bundesstaaten  über  anderweitig  in  Strafsachen  von  den  Behörden  zu  machende
Mitteilungen  nicht  berührt.

Insbesondere  bleiben  unberührt  die  Vorschriften,  wonach  einzelnen  ausländischen
Regierungen  die  Verurteilungen  ihrer  Staatsangehörigen  vertragsmäßig  in  bestimmter
  Form  mitzuteilen  sind.

§  21.  Diese  Verordnung  tritt  (Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten)  am
1.  Oktober  1882  in  Kraft  (am  1.  Oktober  1896  in  Wirksamkeit).

Berlin,  den  16.  Juni  1882,  6.  August  1896,  29.  April  1913.
Der  Reichskanzler.
pp.