Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1914. 
  
  
Inhakt: Nr. 41. Verordnung statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeug- 
nissen der Getreidemüllerei betr. S. 133. 
  
Nr. 41. Verordnung, 
statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzengnissen 
der Getreidemüllerei betreffend; 
vom 3. Juni 1914. 
2 Maßgabe des Reichsgesetzes vom 20. Mai dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 129) 
und nach den vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 27. Mai 1914; Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 316 flg.) 
findet erstmalig am 1. Juli dieses Jahres für den Umfang des Reiches eine Aufnahme 
der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemillerei für 
menschliche und tierische Ernährung statt. Zur Ausführung dieser Erhebung 
wird für das Königreich Sachsen unter Verweisung auf den unter C abgedruckten 
* 6 des angezogenen Reichsgesetzes hiermit folgendes verordnet. 
§ 1. Die Aufnahme der Vorräte ist in den nachstehend aufgeführten Betrieben 
vorzunehmen: 
a) in allen landwirtschaftlichen Betrieben mit 5 und mehr Hektar landwirt- 
schaftlich benutzter Fläche (eigenes und gepachtetes Land zusammen). Die 
landwirtschaftlich benutzte Fläche umfaßt das Acker= und Gartenland, die 
Wiesen, die reichen Weiden und das Rebland (vergl. die Bundesratsbe- 
stimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 25. März 1907, die Vornahme 
einer Berufs= und Betriebszählung betreffend (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1907 Nr. 17); 
b) in den gewerblichen Betrieben folgender Art: Getreide-Mahl= und -Schäl- 
mühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudel= und Makkaroni- 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 13. Juni 1914. 2 3
	        
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