Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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gleich mit der Nachweisung der rollenden und auf den Stationen befindlichen Vorräte 
nach Maßgabe des 84. 
Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn werden von den Gemeinden nach Maß— 
gabe des 87 festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Kleinbahnen 
nicht statt. 
Die Erhebung der auf den Binnenwasserstraßen schwimmenden Vorräte ein— 
schließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt bei der Ausladung oder 
beim Ausgang über die Zollgrenze nach 85. Die Vorräte, die sich in den unter Zoll— 
aufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne 
amtlichen Mitverschluß, einschließlich der Getreidetransitlager) in der Nacht vom 
30. Juni zum 1. Juli befinden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen; die 
Nachweisungen sind dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin unmittelbar einzu— 
reichen. 
84. Sendungen von den in § 3 aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei, die sich am 1. Juli vormittags 6 Uhr auf den Stationen der 
nicht als Kleinbahnen zu erachtenden Eisenbahnen befinden, sind von den Güter- 
abfertigungsstellen festzustellen; das Ergebnis ist nach Menge und Gattung der Ware 
in eine Nachweisung aufzunehmen. Die zur angegebenen Zeit in den Zügen laufenden 
Sendungen sind auf den Stationen nachzuweisen, wo die Züge nach 6 Uhr vormittags 
zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Sendungen von weniger als 500 kg 
bleiben außer Betracht. Die näheren Anordnungen über die Durchführung dieser 
Anschreibungen und deren weitere Verarbeitung werden im Einvernehmen mit dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte von den Eisenbahnverwaltungsbehörden erlassen. 
8 5. In den an den Wasserstraßen im Königreich Sachsen gelegenen Häfen und 
Hafenplätzen, die im Sinne des die Binnenschiffahrtsstatistik betreffenden Bundes- 
ratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 32, Bei- 
lage) als wichtigere gelten, und an den Grenzausgangsstellen sind in der Zeit vom 
I. bis 21. Juli die im Binnenschiffahrtsverkehr zur Löschung gelangenden beziehentlich 
die nach dem Ausland ausgehenden Sendungen von den in § 3 aufgeführten Getreide- 
arten und Erzeugnissen der Getreidemüllerei nach Maßgabe des genannten Bundes- 
ratsbeschlusses und der hierzu für das Königreich Sachsen erlassenen Verordnung 
vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) anzumelden. 
8 6. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern 
es sind auch diesenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unausgedroschen 
in Scheunen, Mieten usw. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage.
	        
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