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gleich mit der Nachweisung der rollenden und auf den Stationen befindlichen Vorräte
nach Maßgabe des 84.
Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn werden von den Gemeinden nach Maß—
gabe des 87 festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Kleinbahnen
nicht statt.
Die Erhebung der auf den Binnenwasserstraßen schwimmenden Vorräte ein—
schließlich der in den Häfen in Schiffen liegenden, erfolgt bei der Ausladung oder
beim Ausgang über die Zollgrenze nach 85. Die Vorräte, die sich in den unter Zoll—
aufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne
amtlichen Mitverschluß, einschließlich der Getreidetransitlager) in der Nacht vom
30. Juni zum 1. Juli befinden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen; die
Nachweisungen sind dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin unmittelbar einzu—
reichen.
84. Sendungen von den in § 3 aufgeführten Getreidearten und Erzeugnissen
der Getreidemüllerei, die sich am 1. Juli vormittags 6 Uhr auf den Stationen der
nicht als Kleinbahnen zu erachtenden Eisenbahnen befinden, sind von den Güter-
abfertigungsstellen festzustellen; das Ergebnis ist nach Menge und Gattung der Ware
in eine Nachweisung aufzunehmen. Die zur angegebenen Zeit in den Zügen laufenden
Sendungen sind auf den Stationen nachzuweisen, wo die Züge nach 6 Uhr vormittags
zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Sendungen von weniger als 500 kg
bleiben außer Betracht. Die näheren Anordnungen über die Durchführung dieser
Anschreibungen und deren weitere Verarbeitung werden im Einvernehmen mit dem
Kaiserlichen Statistischen Amte von den Eisenbahnverwaltungsbehörden erlassen.
8 5. In den an den Wasserstraßen im Königreich Sachsen gelegenen Häfen und
Hafenplätzen, die im Sinne des die Binnenschiffahrtsstatistik betreffenden Bundes-
ratsbeschlusses vom 25. Juni 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 32, Bei-
lage) als wichtigere gelten, und an den Grenzausgangsstellen sind in der Zeit vom
I. bis 21. Juli die im Binnenschiffahrtsverkehr zur Löschung gelangenden beziehentlich
die nach dem Ausland ausgehenden Sendungen von den in § 3 aufgeführten Getreide-
arten und Erzeugnissen der Getreidemüllerei nach Maßgabe des genannten Bundes-
ratsbeschlusses und der hierzu für das Königreich Sachsen erlassenen Verordnung
vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) anzumelden.
8 6. Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern
es sind auch diesenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unausgedroschen
in Scheunen, Mieten usw. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrage.