Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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bestimmenden Stellen ausgegeben werden. Die Marken bestehen aus zwei leicht trenn- 
baren Teiler, deren einer Teil (Quittungsmarke) auf das Gesundheitszeugnis oder 
in das Kontrollbuch (8§ 20 bis 23 der Bundesratsvorschriften, § 23 der Verordnung 
vom 7. April 1912) zu kleben und vom Bezirkstierarzt durch Aufschreiben des Datums 
zu entwerten, der andere Teil (Belegmarke) dem Bezirkstierarzt zu übergeben ist. 
Gebührensätze 
für die bezirkstierärztliche Untersuchung von Klauenvieh und Geflügel. 
1. Für die Untersuchung und Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses (§ 18 Absatz 3 
und 4 der Verordnung vom 7. April 1912, § 18 der Bundesratsvorschriften): 
a) bei Rindern, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, bis zu 
5Stück........................ 7,50«it 
fürjedesweitereStück.................. —,75- 
Saugkälber, die zu den untersuchten Kühen gehören, sind ge— 
bührenfrei; 
b) bei Kälbern und Schweinen (ausgenommen Korbferkel — § 45e 
der Verordnung vom 7. April 1912 — bis zu 10 Stück 5— 
für jedes weitere Stiiccck —,15 
jedoch für jede Ladung eines einzelnen Eisenbahnwagens einund- 
desselben Besitzers nicht mehr als 2546; 
J) bei Schafen, Ziegen und Korbferkeln bis zu 10 Stück 3.— 
von 11 bis 100 Ssfckk 6, —— 
= 101 = 20 8.— 
25-- 50 .. . ... 12.— 
und für jedes weitere angefangene Hundert desselben Besitzers 
1 K mehrz; 
d) bei Gänsen bis zu 100 Stück.. ..... 5.— 
von 101 bis 250 Ssfükkkkk 6.— 
25-- 0 . . . .- 8, —— 
. 501) z 000 . 10.— 
-751-1000-............... 12,——- 
und für jedes weitere angefangene Tausend desselben Besitzers 
5M mehr,; 
e) bei anderem Geflügel für je angefangene 100 kg des bahnamt- 
lichen Gewihtt 1.— 
mindestens aber 3.06 und für sämtliche gleichzeitig zur Unter-
	        
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