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Gemeindevorstände von Olsnitz i. E. und Thalheim i. E., Kammerrat Beck und
Hiller, widerruflich bis zu der in Art. IV §14 der Städteordnung für mittlere und
kleine Städte festgesetzten Grenze erweitert.
Dresden, am 9. Juni 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Vogel.
Nr. 47. Verordnung,
das Verhalten der Polizeibehörden bei gewerblichen Streitigkeiten
(Streiks, Aussperrungen) betreffend;
vom 10. Juni 1914.
Da Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die den Polizeibehörden nach dem
geltenden Rechte zustehenden Befugnisse und Obliegenheiten bei gewerblichen Streitig—
keiten, insbesondere bei Streiks und Aussperrungen entstanden sind, sieht sich das
Ministerium des Innern veranlaßt, hierüber folgendes zu bestimmen:
§ 1. Die Polizeibehörden haben sich in solche Streitigkeiten selbst nicht einzu-
mischen, sondern nur mit strengster Unparteilichkeit darauf zu sehen, daß die öffentliche
Ordnung nicht gestört, insbesondere niemand an Leben oder Gesundheit beeinträchtigt
wird, Eigentumsbeschädigungen und andere strafbare Handlungen verhindert werden
und die Freiheit und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere nach und von
der Arbeitsstelle in jeder Hinsicht geschützt wird.
82. Gegen Ausschreitungen, welche die öffentliche Ordnung stören oder ge-
fährden, mögen sie im übrigen von Streikenden oder Ausgesperrten, oder auch von
Unternehmern oder Arbeitswilligen ausgehen, ist mit Ruhe und Zurückhaltung vor-
zugehen, aber auch mit derjenigen Energie und Nachdrücklichkeit, die durch die Um-
stände geboten sind, um keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß die Staats-
gewalt den Willen und die Macht hat, die Ordnung aufrecht zu erhalten und Gesetzes-
verletzungen zu verhindern.
§ 3. Die Ausstellung von sogenannten Streikposten auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen und Wasserstraßen ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie den