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Nr. 48. Verordnung,
die Errichtung eines Zuwachssteueramtes betreffend;
vom 11. Juni 1914.
Gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung, die Vollziehung des Zuwachssteuergesetzes
vom 14. Februar 1911 betreffend, vom 29. März 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 87)
werden die Geschäfte des Zuwachssteueramtes für die Landgemeinde Gröba (Amts-
hauptmannschaft Großenhain) dem Gemeindevorstand daselbst vom 1. Juli 1914 an
für alle nach dem 30. Juni 1913 eingetretenen und künftig eintretenden Fälle der
Steuerpflicht übertragen, soweit sie nicht am 1. Juli 1914 durch Zustellung des
Zuwachssteuerbescheides oder durch Einstellung des Verfahrens erledigt sind.
Dresden, am 11. Juni 1914.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zippert.
Nr. 49. Bekanntmachung,
Übernahmeverfahren gegenüber Osterreich und Ungarn betreffend;
vom 12. Juni 1914.
Noch einem Schreiben des Reichskanzlers vom 5. Juni 1914 ist im Ubernahme-
verkehr mit Osterreich-Ungarn (s. die Bekanntmachung vom 6. Mai 1914, G.= u. V.-Bl.
S. 109) für die Mitteilung über den Zeitpunkt der Übergabe der diplomatische
Weg nur einzuschlagen, wenn es sich um ungarische Geisteskranke handelt.
Dagegen ist diese Mitteilung bei der Heimschaffung von österreichischen Geistes-
kranken stets unmittelbar an die österreichische Ubernahmebehörde zu richten.
Dresden, am 12. Juni 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schneider.
1914. 26