Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 50. Verordnung 
zur weiteren Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze; 
vom 12. Juni 1914. 
85 Absatz 2 der Verordnung zur Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 25. September 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 393) wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
(2) Als besondere Prüfungsbeamte zur Prüfung der Abgaben der 
Tarifnummer 5 bei Rennwettbetrieben sowie der Tarifnummern 6, 7, 10 
und 12, mit Ausnahme der Stempelprüfungen bei der staatlichen Eisen- 
bahnverwaltung, werden die Bezirksoberkontrolleure, Oberzollrevisoren und 
Hauptzollamtsvorstände bestellt. 
Dresden, am 12. Juni 1914. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Müller. 
  
  
Nr. 51. Verordnung 
über die Erweiterung der Stiftung eines Ehrenzeichens 
für Mitglieder der Feuerwehren; 
vom 12. Juni 1914. 
Wg Friedrich August, von GCOTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns bewogen gefunden, die Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens 
für Mitglieder der Feuerwehren betreffend, vom 11. Mai 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 46), 
zu erweitern, wie folgt: 
8 1. Für Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, die sich durch vierzigjährige 
ununterbrochene treue Dienste ausgezeichnet haben, wird ein besonderes Ehrenzeichen 
gestiftet.
	        
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