Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

  
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1914. 
  
Inbalt: Nr. 1. Verordnung zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
** S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 4. 
Nr. 1. Verordnung 
vom 28. Dezember 1913 
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
Zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 
(R.-G.-Bl. S. 583) wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des Reichsgesetzes sind 
a) für den Geschäftsbereich des Kriegsministeriums: 
die Gerichtsherren, 
die Feldzeugmeisterei, 
die Militärintendanten, 
die Korpsintendanturen, 
die Bekleidungsämter; 
b) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts: 
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium, 
das Apostolische Vikariat und 
die Evangelisch-reformierten Konsistorien zu Dresden und Leipzig; 
c) für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern: 
die Kreishauptmannschaften; 
d) für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums: 
die Generalzolldirektion und 
die Generaldirektion der Sächsischen Staatseisenbahnen. 
(2) Als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von § 14 des Reichsgesetzes 
gelten auch die in Sachsen gelegenen Oberpostdirektionen, soweit ihnen die Anstellung 
der Postunterbeamten im Namen der Landesregierung zusteht. 
§ 2. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne von 88 16 und 23 des Reichs- 
gesetzes sind die Kreishauptmannschaften. 
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Januar 1914. 1 
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