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(2) Über den Antrag entscheidet der Kassenvorstand. Die Befreiung bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der Stimmen sowohl aus der Gruppe der Bergwerks—
unternehmer als auch der Versicherten im Vorstand.
(3) Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde (§ 268) das Berg-
amt endgültig.
§ 7. (1) Das Bergamt kann einen Bergwerksunternehmer auf seinen Antrag
von der Verpflichtung, die bei seinem Bergwerk Beschäftigten bei einer Knappschafts-
Krankenkasse zu versichern, befreien, solange das Bergwerk nur von geringem Um-
fang ist und der Anschließung oder Vereinigung nach den 98§8 12 bis 14 besondere
Schwierigkeiten entgegenstehen.
(2) In diesem Falle bewendet es bei der reichsgesetzlichen Versicherung.
8 8. (1) Der Versicherung können freiwillig beitreten
1. versicherungsfreie Beamte der Bergwerke, der Knappschaftskassen und der
Revierverbände des Erzbergbaues, in Bergwerken des Staates mit Staats-
dienereigenschaft angestellte Beamte indes nur, wenn die vorgesetzte Dienst-
behörde zustimmt,
2. Personen, die in einem nicht unter das Allgemeine Berggesetz fallenden, aber
mit dem Bergwerk zusammenhängenden anderen Betriebe des Bergwerks-
unternehmers gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn der Unternehmer zustimmt.
(2) Die Satzung der Kasse kann das Recht zum Beitritt von der Vorlegung eines
ärztlichen Gesundheitszeugnisses und davon abhängig machen, daß eine bestimmte
Altersgrenze nicht überschritten ist. Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf der Zu-
stimmung des Bergamts.
§ 9. (1) Die Versicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regel-
mäßige jährliche Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt.
(2) Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche
Gesamteinkommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark über-
steigt, so hat er diesem Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen
sei. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Zustellung der Mitteilung.
Kapitel 2.
Träger der Versicherung.
I. Bezeichnung.
§ 10. (1) Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung sind die Knapp-
schafts-Krankenkassen.
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