Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 175 — 
Kassenvorstände zu hören. Bei Bergwerken, für die ein ständiger Arbeiterausschuß 
besteht, tritt dieser an die Stelle der beteiligten Versicherungspflichtigen. 
§ 17. (10) Sind in einem Bergwerk einhundert oder mehr versicherungspflichtige 
Beamte beschäftigt, so kann der Bergwerksunternehmer für die Beamten eine be- 
sondere knappschaftliche Krankenkasse (Beamten-Krankenkasse) errichten. 
(2) Bergwerke, in denen weniger als einhundert versicherungspflichtige Beamte 
beschäftigt werden, können von ihren Unternehmern zu einer gemeinschaftlichen Be- 
amten-Krankenkasse vereinigt werden, wenn in ihnen die Gesamtzahl der versicherungs- 
pflichtigen Beamten einhundert oder mehr beträgt. 
(3) Auch kann der Anschluß eines Bergwerkes an eine bestehende Beamten- 
Krankenkasse vom Bergwerksunternehmer mit dieser vereinbart werden. 
(4) Die Versicherung der Beamten in einer Beamten-Krankenkasse ist unzu- 
lässig, wenn dadurch die dauernde Leistungsfähigkeit einer Knappschafts-Krankenkasse 
gefährdet wird. 
(5) § 15 Abs. 1, 4, § 16 Satz 1 gelten entsprechend; außerdem ist in den Fällen 
des ersten und zweiten Absatzes § 12 Abs. 3, in denen des dritten Absatzes § 12 Abs. 2 
entsprechend anzuwenden. 
(6) Was sonst in diesem Gesetze hinsichtlich der Knappschafts-Krankenkassen 
bestimmt ist, gilt auch für die Beamten-Krankenkassen. 
III. Ausscheiden eines Bergwerkes aus einer Knappschafts-Krankenkasse. 
§ 18. (1) Auf gemeinsamen Antrag des Bergwerksunternehmers und der Mehr- 
zahl der von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen kann das Bergamt nach An- 
hören des Kassenvorstandes genehmigen, daß die für ein Bergwerk vollzogene An- 
schließung oder Vereinigung (§§ 12 bis 14, 17) wieder aufgehoben wird. 
(2) Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn dadurch die dauernde Leistungs- 
fähigkeit der Kasse nicht gefährdet wird; weiter ist erforderlich, daß für das ausscheidende 
Bergwerk eine besondere Krankenkasse errichtet oder es an eine andere Krankenkasse 
angeschlossen oder mit einem oder mehreren anderen Werken zu einer gemeinschaft- 
lichen Krankenkasse vereinigt wird. 
(3) Beschwerde (§ 269) bewirkt Aufschub. 
§ 19. (1) Der Aufhebung einer Anschließung oder Vereinigung muß eine Ver- 
mögensauseinandersetzung zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem Kassen- 
vorstande vorangehen. 
(2) Wird hierbei eine Einigung erzielt, so bedarf sie der Zustimmung der General-= 
versammlung der Kasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.