Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(s) Kommt keine Einigung zustande oder stimmt die Generalversammlung nicht 
zu, so liegt dem Bergamt die Auseinandersetzung ob. 
Kapitel 3. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Leistungen im allgemeinen. 
§ 20. () Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Abschnitt vorge- 
schriebenen Leistungen der Krankenkassen (§ 10) an Krankenhilfe, Wochengeld und 
Sterbegeld. 
(2) Diese Leistungen gelten als Regelleistungen der Krankenkassen, und zwar 
auch dann, wenn die Satzung von den Vorschriften der §§ 28, 32 Gebrauch macht. 
(s) Gegenstand der Versicherung sind auch die durch die Satzung bestimmten 
Mehrleistungen; sie sind nur soweit zulässig, wie es dieser Abschnitt vorsieht. 
§ 21. (1) Die baren Leistungen der Krankenkassen werden nach einem Grund- 
lohn bemessen. Als solchen setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt der- 
jenigen Klassen Versicherter, für welche die Kasse errichtet ist, bis fünf Mark für den 
Arbeitstag fest. 
(2) Die Satzung kann den durchschnittlichen Tagesentgelt auch nach der ver- 
schiedenen Lohnhöhe der Versicherten stufenweise bis sechs Mark festsetzen. 
(s) Die Satzung kann statt des durchschnittlichen Tagesentgelts den wirklichen 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag als 
Grundlohn bestimmen. 
II. Krankenhilfe. 
§ 22. Als Krankenhilfe wird gewährt 
1. Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behandlung 
und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern, Hilfsmitteln gegen 
Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach beendigtem Heilverfahren nötig 
sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten, sofern dem Ver- 
sicherten wegen solcher Hilfsmittel nicht ein Anspruch gegen einen anderen 
Versicherungsträger oder einen sonstigen Entschädigungspflichtigen zusteht, 
und anderen kleineren Heilmitteln, und 
2. Krankengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden Arbeitstag, wenn die 
Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Krank- 
heitstag an, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage 
ihres Eintritts an gewährt. Führt die Krankheit zum Tode, so wird das 
Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
	        
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