Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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für in der Satzung zu bestimmenden Beiträge an den nach § 141 Abs. 1 festgesetzten 
Tagen vorauszahlungsweise zu entrichten. 
(2) Die Verpflichtung der Kasse zur Gewährung dieser Leistung erlischt, wenn 
der Antragsteller den Antrag zurückzieht oder seine Beiträge zweimal nacheinander am 
Zahltag nicht entrichtet und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen ver- 
gangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum nächstfolgenden Zahltag ver- 
längern. 
(s3) Die Satzung kann bestimmen, daß im Falle des Abs. 2 eine Wiederholung des 
Antrags erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist; die Frist darf nicht länger als ein Jahr 
sein. 
VI. Arzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. 
§ 46. (21) Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch appro- 
bierte Arzte, bei Zahnkrankheiten auch durch approbierte Zahnärzte (§ 29 der Ge- 
werbeordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, 
Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure u. dgl. sowie Zahn- 
techniker, nur dann, wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden 
Fällen kein approbierter Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann. 
(2) Das Ministerium des Innern kann bestimmen, wieweit auch sonst Hilfs- 
personen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten 
können. 
§ 47. Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten 
kann die Behandlung außer durch Zahnärzte mit Zustimmung des Versicherten auch 
durch Zahntechniker gewährt werden. Das Ministerium des Innern bestimmt, wieweit 
auch sonst Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. 
Es kann bestimmen, wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. Es 
bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 
§ 48. Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Arzten werden durch 
schriftlichen Vertrag geregelt; die Bezahlung anderer Arzte kann die Kasse, von 
dringenden Fällen abgesehen, ablehnen. 
§ 49. Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern 
die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten freilassen. Wenn der Versicherte die 
Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die Auswahl unter den von der Kasse bestellten 
Arzten frei. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte während des- 
selben Versicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des Vor- 
standes wechseln darf. 
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