Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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sie nach § 55 mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder -verwalter sind, niedrigere 
Preise vereinbart hat. 
8 57. Die Kassen haben die Verträge, die von ihnen mit Arzten, Zahnärzten, 
Krankenhäusern und Apotheken oder Personen abgeschlossen werden, die dem freien 
Verkehr überlassene Arzneimittel feilhalten (§ 55 Abs. 1), unter Angabe des Wortlauts 
dem Bergamt mitzuteilen. 
VII. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 58. Der Anspruch auf die Regelleistungen entsteht für die Versicherungs- 
pflichtigen mit ihrer Mitgliedschaft (§8 153, 154). Dies gilt auch für die Versicherungs- 
berechtigten, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht (§8 155). 
§ 59. Die Satzung kann bestimmen, daß der Anspruch auf Mehrleistungen der 
Kasse erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten nach dem Beitritt entsteht. 
Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf Monate 
bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer anderen 
Knappschafts-Krankenkasse, einer Krankenkasse der Reichsversicherung oder einer in 
einem anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 
§ 60. (1) Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf 
die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. 
(2) Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit. 
§ 61. (1) Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit 
Ablauf jeder Woche ausgezahlt. 
(2) Das Krankengeld kann mit Genehmigung des Bergamts anders als wöchent- 
lich, längstens jedoch halbmonatlich, ausgezahlt werden. 
§ 62. Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch Satzungs- 
änderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden; Anderungen des 
Grundlohns haben keinen Einfluß. 
§ 63. (1) Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, von einer Knapp- 
schafts-Krankenkasse zu einer anderen, von einer Krankenkasse der Reichsversicherung 
oder von einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden knappschaftlichen Kranken- 
kasse zu einer Knappschafts-Krankenkasse über oder tritt der umgekehrte Fall ein, so 
übernimmt nach § 212 verbunden mit § 500 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
die Kasse, zu der er übertritt, die weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der 
bereits genossenen Leistungen wird angerechnet.
	        
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