Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse 
Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 
§ 64. Hat eine Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vor- 
sätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die 
Beiträge angenommen und stellt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, 
daß die Person nicht versicherungspflichtig und nicht versicherungsberechtigt gewesen 
ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. 
§ 65. (1) Scheidet ein Mitglied, das bei der Kasse, bei einer anderen Knapp- 
schafts-Krankenkasse, bei einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden knapp- 
schaftlichen Krankenkasse oder auf Grund der Reichsversicherung in den vorange- 
gangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar 
vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der die Pflicht oder das Recht 
zur Versicherung begründenden Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder 
Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht 
Mitglied einer anderen Knappschafts-Krankenkasse, einer in einem anderen Bundes- 
staate bestehenden knappschaftlichen Krankenkasse oder einer Krankenkasse der Reichs- 
versicherung wird. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
(2) Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem 
Ausscheiden oder, falls das Mitglied arbeitsunfähig ist und Kassenleistungen empfängt, 
nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. Wer jedoch in der zweiten oder 
dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 67, An- 
spruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht 
hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen 
Beiträge voll gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bergamts kann die Satzung 
längere Fristen bestimmen. 
§ 66. (1) Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die im § 65 erwähnten Mit- 
glieder die vollen, bei anderen Kassenmitgliedern von diesen und den Bergwerks- 
unternehmern aufzubringenden Kassenbeiträge aus eignen Mitteln zu leisten. Sie 
sind bei Wahlen zu den Kassenorganen weder wählbar noch wahlberechtigt. Jedoch 
können Knappschaftsinvaliden in die Generalversammlung und den Vorstand der 
Kasse gewählt werden, auch wenn sie als freiwillige Mitglieder Beiträge zur Kasse 
zahlen. 
(2) Die Mitgliedschaft der nach § 65 Versicherungsberechtigten erlischt, wenn sie 
dem Vorstand ihren Austritt anzeigen (§ 158) oder wenn sie zweimal nacheinander 
am Zahltag die Beiträge nicht entrichten und seit dem ersten dieser Tage mindestens
	        
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