Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Krankheit Anspruch haben würde; hierbei sind für Krankenpflege drei Achtel des 
Grundlohns anzusetzen. 
(2) Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten des Arztes maßgebend, 
über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes. 
§ 70. Die §9 68, 69 gelten entsprechend bei Wochenhilfe sowie in den Fällen 
des § 44 Nr. 1, 2 für die berechtigten Familienmitglieder. 
§ 71. (1) Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, erhalten auf 
Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen 
Ortskrankenkasse des Wohnorts. Gehört der Wohnort zum Bereich einer anderen 
Knappschafts-Krankenkasse oder einer in einem anderen Bundesstaate bestehenden 
knappschaftlichen Krankenkasse, so hat nach § 219 verbunden mit § 500 der Reichs- 
versicherungsordnung, von dringenden Fällen abgesehen, diese die vorläufige Hilfe 
zu bewilligen. 
(2) Das Gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder sowie für ausgeschiedene 
Erwerbslose (8 67). 
§ 72. Das Gleiche gilt für einen Versicherten, der während eines vorüber- 
gehenden Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange er seines 
Zustandes wegen nicht nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines Antrags seiner 
Kasse bedarf es nicht. Die Kasse, welche die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen 
einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse des Versicherten mitzuteilen 
und soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen. 
§ 73. Erkrankt ein Versicherter im Ausland, so erhält er, solange er seines Zu- 
standes wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei seiner Kasse zustehenden 
Leistungen vom Bergwerksunternehmer. Dieser hat binnen einer Woche den Eintritt 
des Versicherungsfalls der Kasse mitzuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art 
der Fürsorge tunlichst befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. 
§ 74. In den Fällen der §§ 71 bis 73 hat die Krankenkasse des Versicherten 
der anderen Kasse und dem Bergwerksunternehmer die Kosten zu erstatten. Dabei 
gelten drei Achtel des Grundlohns als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. 
§ 75. Das Versicherungsamt entscheidet im Spruchverfahren bei Streit über 
1. Erstattungsansprüche nach den §§ 37, 74, 
2. Ersatz zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen. 
1914. 29
	        
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