190
Kapitel B5.
Auflösung und Schließung von Krankenkassen.
8§ 85. (1) Die Kasse kann vom Bergamt auf Antrag des Bergwerksunternehmers
aufgelöst werden, wenn die Generalversammlung zustimmt. Die Auflösung ist nur
bei Anschließung des Werkes an eine andere Knappschafts-Krankenkasse oder seiner
Vereinigung mit einem oder mehreren anderen Werken zu einer gemeinschaftlichen
solchen Kasse (8§8 12 flg.) zulässig; auf diese gehen alle Rechte und Pflichten der auf-
gelösten Kasse über. Das Bergamt bestimmt nach Anhören der beteiligten Berg-
werksunternehmer und Kassenvorstände das Nähere.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Kassen, die für Bergwerke mehrerer Unternehmer
errichtet sind.
§ 86. (1) Sinkt der Mitgliederbestand einer Kasse dauernd unter einhundert
und erachtet das Bergamt ihre Leistungsfähigkeit nicht durch vorhandenes Vermögen
oder andere außerordentliche Hilfsmittel für gesichert, so schließt es die Kasse und über-
weist die Kassenmitglieder einer anderen Knappschafts-Krankenkasse. Dies gilt ent-
sprechend im Falle des § 12 Abft. 3.
(2) Das Vermögen der Kasse wird zur Berichtigung der Schulden und der bereits
entstandenen Ansprüche auf Kassenleistungen verwendet. Ein Rest fällt derjenigen
Kasse zu, welcher die der aufgelösten Kasse angehörigen Personen überwiesen werden.
§ 87. (1) Das Bergamt schließt die Kasse auch dann, wenn das Bergwerk oder
die Bergwerke, für die sie errichtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden.
(2) § 86 Abs. 2 Satz 1 gilt auch hier. Ein Vermögensrest fällt, wenn und soweit
die Kassenmitglieder zugleich Mitglieder einer Knappschafts-Pensionskasse sind, dieser
zu. Andernfalls ist er vom Kassenvorstande mit Zustimmung des Bergamts und, wenn
ein Vorstand nicht mehr besteht, vom Bergamt, soweit möglich nach Anhören Betei-
ligter, in der dem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 88. Sind die Mittel zur Deckung der bereits entstandenen Ansprüche auf Kassen-
leistungen nicht vorhanden, so sind sie vor der Schließung aufzubringen. Der Berg-
werksunternehmer haftet für den Fehlbetrag. Bei einer für mehrere Bergwerke
errichteten Kasse haften die Bergwerksunternehmer als Gesamtschuldner.
§ 89. In den Fällen der §§ 85 bis 88 bewirkt Beschwerde gegen Entscheidungen
des Bergamts (8§ 269) Aufschub, soweit es sich nicht um die Zuweisung versicherungs-
pflichtiger Personen an eine andere Knappschafts-Krankenkasse handelt.