Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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3. eine Beihilfe zur Erziehung der Waisen der Mitglieder und Invaliden bis zur 
Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs, 
4. ein Beitrag zu den Kosten des Begräbnisses von Invaliden, von Witwen und 
noch nicht fünfzehn Jahre alten Waisen der Mitglieder und Invaliden sowie 
von Ehefrauen und noch nicht fünfzehn Jahre alten Kindern der Invaliden; 
8 43 gilt entsprechend. 
§ 98. (1) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Leistungen trifft die 
Satzung. 
(2) Die Satzung kann die Leistungen nach Mitgliederklassen abstufen. Die im 
§ 97 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Pensionen müssen mit dem Dienstalter der Mit- 
glieder steigen. 
§ 99. (1) Wer seine Unfähigkeit zur Berufsarbeit vorsätzlich herbeiführt, verliert 
den Anspruch auf die Pension. 
(2) Hat sich das Mitglied die Unfähigkeit zur Berufsarbeit beim Begehen einer 
Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen 
ist, zugezogen, so kann die Invalidenpension ganz oder teilweise versagt werden. Die 
Verletzung bergpolizeilicher Verordnungen gilt nicht als Vergehen im Sinne des vor- 
stehenden Satzes. Die Invalidenpension wird, soweit sie versagt wird, den im Inland 
wohnenden Angehörigen zugewiesen, wenn das Mitglied sie bisher ganz oder über- 
wiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat. Deutsche Schutzgebiete gelten 
im Sinne dieser Vorschrift als Inland. 
(s) Die Pension kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab- 
wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
§ 100. Steht eine der im § 97 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Leistungen einem Aus- 
länder zu, so ist er, falls er freiwillig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, 
mit dem dreifachen oder, sofern es sich um eine Beihilfe zur Erziehung der Waisen 
handelt, mit dem anderthalbfachen Jahresbetrage der Leistung abzufinden. 
§ 101. (1) Die Satzung kann bestimmen, daß der Anspruch auf die Leistungen 
der Kasse erst nach einer Wartezeit entsteht; die Wartezeit darf nicht länger als zwei- 
hundert Wochen sein. 
(2) Die Dauer verringert sich für Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
in Heer oder Marine ausscheiden oder in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig 
militärische Dienstleistungen verrichten, um diese Dienstzeiten. 
(s3) Abs. 2 ist auf die in § 108 Abs. 1, § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 geordneten 
Fristen entsprechend anzuwenden.
	        
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