Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 126. Krankenkassen, die für mehrere Bergwerke errichtet worden sind, können 
mit Zustimmung des Bergamts die Höhe der Beiträge werksweise verschieden be— 
messen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine erhebliche 
Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr mit sich bringt. 
§ 127. (1) Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu bemessen, 
daß sie, die anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse 
ausreichen. 
(2) Zu anderen Zwecken darf die Krankenkasse keine Beiträge erheben. 
(3) Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Änderung die Beiträge 
entsprechend dem Abs. 1 bemißt, so läßt sie das Bergamt sachverständig prüfen. Sind 
sie unzulänglich, so müssen die Beiträge erhöht oder die Leistungen bis auf die Regel— 
leistungen gemindert werden. 
(a) Mit der Prüfung ist ein aus der Staatskasse zu besoldender Sachverständiger 
zu beauftragen. 
8 128. Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Krankenkasse nur dann höher 
als vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur 
Deckung der Regelleistungen erforderlich ist. 
8 129. Decken die Einnahmen der Krankenkasse ihre Ausgaben einschließlich 
der Beträge für die Rücklage nicht, so sind durch Anderung der Satzung die Leistungen 
bis auf die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge zu erhöhen. 
§ 130. Über vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge 
nur zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Berg- 
werksunternehmer und Versicherten in der Generalversammlung erhöht werden. 
l131. (1) Decken bei einer Krankenkasse sechs vom Hundert des Grundlohns 
als Beiträge die Regelleistungen nicht, so hat der Bergwerksunternehmer die er- 
forderliche Beihilfe aus eignen Mitteln zu leisten. Besteht die Kasse für Bergwerke 
mehrerer Bergwerksunternehmer, so bemißt sich der Anteil des einzelnen nach der 
Zahl der von ihm beschäftigten Mitglieder. 
(2) Reichen die Bestände einer Krankenkasse nicht aus, um ihre laufenden Aus- 
gaben zu decken, so ist der Bergwerksunternehmer verpflichtet, die erforderlichen Vor- 
schüsse zu leisten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 132. Muß eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder 
herzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern, 
so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Bergamt vorläufig verfügen, daß,
	        
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