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8 126. Krankenkassen, die für mehrere Bergwerke errichtet worden sind, können
mit Zustimmung des Bergamts die Höhe der Beiträge werksweise verschieden be—
messen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine erhebliche
Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr mit sich bringt.
§ 127. (1) Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu bemessen,
daß sie, die anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse
ausreichen.
(2) Zu anderen Zwecken darf die Krankenkasse keine Beiträge erheben.
(3) Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Änderung die Beiträge
entsprechend dem Abs. 1 bemißt, so läßt sie das Bergamt sachverständig prüfen. Sind
sie unzulänglich, so müssen die Beiträge erhöht oder die Leistungen bis auf die Regel—
leistungen gemindert werden.
(a) Mit der Prüfung ist ein aus der Staatskasse zu besoldender Sachverständiger
zu beauftragen.
8 128. Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Krankenkasse nur dann höher
als vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur
Deckung der Regelleistungen erforderlich ist.
8 129. Decken die Einnahmen der Krankenkasse ihre Ausgaben einschließlich
der Beträge für die Rücklage nicht, so sind durch Anderung der Satzung die Leistungen
bis auf die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge zu erhöhen.
§ 130. Über vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge
nur zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Berg-
werksunternehmer und Versicherten in der Generalversammlung erhöht werden.
l131. (1) Decken bei einer Krankenkasse sechs vom Hundert des Grundlohns
als Beiträge die Regelleistungen nicht, so hat der Bergwerksunternehmer die er-
forderliche Beihilfe aus eignen Mitteln zu leisten. Besteht die Kasse für Bergwerke
mehrerer Bergwerksunternehmer, so bemißt sich der Anteil des einzelnen nach der
Zahl der von ihm beschäftigten Mitglieder.
(2) Reichen die Bestände einer Krankenkasse nicht aus, um ihre laufenden Aus-
gaben zu decken, so ist der Bergwerksunternehmer verpflichtet, die erforderlichen Vor-
schüsse zu leisten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 132. Muß eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder
herzustellen, schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern,
so kann bis zur satzungsmäßigen Neuregelung das Bergamt vorläufig verfügen, daß,