Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 200 — 
soweit erforderlich, die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regel— 
leistungen gemindert werden; laufende Leistungen bleiben unberührt. 
8 133. übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben, so sind, falls 
die Rücklage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, durch Anderung 
der Satzung die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen. 
II. Beiträge zu Pensionskassen. 
§ 134. (1) Die Beiträge der Bergwerksunternehmer zu den Pensionskassen 
dürfen, soweit nicht § 136 etwas anderes bestimmt, nicht geringer sein als die Beiträge 
der von ihnen beschäftigten Mitglieder. 
(2) Die Unternehmer der vor dem 3. Januar 1869 in Betrieb genommenen Erz- 
bergwerke, denen nach der bis zum 5. Januar 1852 gültig gewesenen Bergwerks- 
verfassung die Verpflichtung oblag, einen Teil der Überschüsse auf Knappschaftsfreikuxe 
an die Knappschaftskasse abzugeben, haben diesen Beitrag, unbeschadet der ihnen 
nach Abs. 4 obliegenden Verpflichtung, auch ferner an diejenige Pensionskasse zu leisten, 
zu welcher das Bergwerk gehört. 
§ 135. (1) Die Beiträge sind in einem Bruchteil des Arbeitslohns oder Gehalts 
oder in festen Sätzen zu bestimmen. 
(2) Die Satzung kann die Beiträge nach Mitgliederklassen und auch nach dem 
Lebensalter beim Eintritt in die Kasse abstufen. 
§ 136. Die Satzung kann die Versicherung in einer höheren Mitgliederklasse 
gestatten; der Bergwerksunternehmer ist zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn 
er die Höherversicherung mit dem Versicherten vereinbart hat. 
§ 137. (1) Die Beiträge sind so zu berechnen, daß der Wert aller künftigen 
Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, der nach der Wahrscheinlichkeits- 
rechnung mit Zins und Zinseszins und unter Berücksichtigung aller sonstigen für die 
Leistungsfähigkeit der Pensionskasse in Betracht kommenden Umstände erforderlich 
ist, um alle künftigen Aufwendungen der Kasse zu bestreiten. 
(2) § 127 Abs. 2 gilt entsprechend. 
§ 138. (1) Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Anderung die 
Beiträge entsprechend dem § 137 bemißt, so läßt sie das Bergamt sachverständig 
prüfen; § 127 Abs. 4 gilt auch hier. 
(2) Bestätigen sich die Zweifel, so hat die Pensionskasse die Beiträge zu erhöhen 
oder die Leistungen zu mindern. Dabei sind die neuen Beiträge so festzusetzen, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.