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soweit erforderlich, die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis auf die Regel—
leistungen gemindert werden; laufende Leistungen bleiben unberührt.
8 133. übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben, so sind, falls
die Rücklage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, durch Anderung
der Satzung die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen.
II. Beiträge zu Pensionskassen.
§ 134. (1) Die Beiträge der Bergwerksunternehmer zu den Pensionskassen
dürfen, soweit nicht § 136 etwas anderes bestimmt, nicht geringer sein als die Beiträge
der von ihnen beschäftigten Mitglieder.
(2) Die Unternehmer der vor dem 3. Januar 1869 in Betrieb genommenen Erz-
bergwerke, denen nach der bis zum 5. Januar 1852 gültig gewesenen Bergwerks-
verfassung die Verpflichtung oblag, einen Teil der Überschüsse auf Knappschaftsfreikuxe
an die Knappschaftskasse abzugeben, haben diesen Beitrag, unbeschadet der ihnen
nach Abs. 4 obliegenden Verpflichtung, auch ferner an diejenige Pensionskasse zu leisten,
zu welcher das Bergwerk gehört.
§ 135. (1) Die Beiträge sind in einem Bruchteil des Arbeitslohns oder Gehalts
oder in festen Sätzen zu bestimmen.
(2) Die Satzung kann die Beiträge nach Mitgliederklassen und auch nach dem
Lebensalter beim Eintritt in die Kasse abstufen.
§ 136. Die Satzung kann die Versicherung in einer höheren Mitgliederklasse
gestatten; der Bergwerksunternehmer ist zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn
er die Höherversicherung mit dem Versicherten vereinbart hat.
§ 137. (1) Die Beiträge sind so zu berechnen, daß der Wert aller künftigen
Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, der nach der Wahrscheinlichkeits-
rechnung mit Zins und Zinseszins und unter Berücksichtigung aller sonstigen für die
Leistungsfähigkeit der Pensionskasse in Betracht kommenden Umstände erforderlich
ist, um alle künftigen Aufwendungen der Kasse zu bestreiten.
(2) § 127 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 138. (1) Entstehen Zweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Anderung die
Beiträge entsprechend dem § 137 bemißt, so läßt sie das Bergamt sachverständig
prüfen; § 127 Abs. 4 gilt auch hier.
(2) Bestätigen sich die Zweifel, so hat die Pensionskasse die Beiträge zu erhöhen
oder die Leistungen zu mindern. Dabei sind die neuen Beiträge so festzusetzen, daß