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Fünfter Abschnitt.
Verfassung der Knappschaftskassen.
Kapitel 1.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Meldungen.
§ 153. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des
Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung.
§ 154. (1) Die Mitgliedschaft bei einer neuerrichteten Kasse beginnt für alle
Versicherungspflichtigen, die in dem Betriebe, für den sie errichtet wird, beschäftigt
sind, mit dem Tage, an dem die Kasse ins Leben tritt (§ 168 Abs. 1 Satz 2).
(2) Bei der Anschließung eines Bergwerkes an eine schon bestehende Kasse be-
stimmt für dessen Versicherungspflichtige das Bergamt den Beginn der Mitgliedschaft.
8 155. (u1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tage
ihres Beitritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche
Anmeldung beim Vorstand oder der durch die Satzung bestimmten Stelle.
(2) Bedarf der Beitritt der Zustimmung des Bergwerksunternehmers, so geschieht
die Anmeldung durch diesen. Die Kasse teilt den Beitritt dem Bergwerksunternehmer
mit, wenn nicht die Anmeldung durch ihn erfolgt ist.
(8) Der Beitritt zu einer Krankenkasse begründet für eine Erkrankung, die bereits
besteht, keinen Anspruch auf Kassenleistungen.
(2) Macht die Satzung das Recht zum Beitritt von der Vorlegung eines ärztlichen
Gesundheitszeugnisses abhängig (§ 8 Abs. 2, § 92 Abs. 2), so muß dieses der An-
meldung beigefügt sein.
(5) Die Kassen können Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden,
ärztlich untersuchen lassen. Sie können binnen einem Monat den Beitritt solcher
Personen, für die das nach Abs. 4 erforderliche Gesundheitszeugnis nicht genügt,
Krankenkassen auch den Beitritt von Versicherungsberechtigten, die bereits erkrankt
sind, mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen.
§ 156. (#) Die Mitgliedschaft erlischt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
mit dem Tage des Austritts aus der die Pflicht oder das Recht zur Versicherung be-
gründenden Beschäftigung.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß, wenn beim Austritt aus der Beschäftigung
ein späterer Wiedereintritt vereinbart wird, die Kassenleistungen auch beim Eintreten
des Versicherungsfalls in der Zwischenzeit ganz oder teilweise zu gewähren sind und
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