Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Fünfter Abschnitt. 
Verfassung der Knappschaftskassen. 
Kapitel 1. 
Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Meldungen. 
§ 153. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des 
Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung. 
§ 154. (1) Die Mitgliedschaft bei einer neuerrichteten Kasse beginnt für alle 
Versicherungspflichtigen, die in dem Betriebe, für den sie errichtet wird, beschäftigt 
sind, mit dem Tage, an dem die Kasse ins Leben tritt (§ 168 Abs. 1 Satz 2). 
(2) Bei der Anschließung eines Bergwerkes an eine schon bestehende Kasse be- 
stimmt für dessen Versicherungspflichtige das Bergamt den Beginn der Mitgliedschaft. 
8 155. (u1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tage 
ihres Beitritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche 
Anmeldung beim Vorstand oder der durch die Satzung bestimmten Stelle. 
(2) Bedarf der Beitritt der Zustimmung des Bergwerksunternehmers, so geschieht 
die Anmeldung durch diesen. Die Kasse teilt den Beitritt dem Bergwerksunternehmer 
mit, wenn nicht die Anmeldung durch ihn erfolgt ist. 
(8) Der Beitritt zu einer Krankenkasse begründet für eine Erkrankung, die bereits 
besteht, keinen Anspruch auf Kassenleistungen. 
(2) Macht die Satzung das Recht zum Beitritt von der Vorlegung eines ärztlichen 
Gesundheitszeugnisses abhängig (§ 8 Abs. 2, § 92 Abs. 2), so muß dieses der An- 
meldung beigefügt sein. 
(5) Die Kassen können Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, 
ärztlich untersuchen lassen. Sie können binnen einem Monat den Beitritt solcher 
Personen, für die das nach Abs. 4 erforderliche Gesundheitszeugnis nicht genügt, 
Krankenkassen auch den Beitritt von Versicherungsberechtigten, die bereits erkrankt 
sind, mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen. 
§ 156. (#) Die Mitgliedschaft erlischt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, 
mit dem Tage des Austritts aus der die Pflicht oder das Recht zur Versicherung be- 
gründenden Beschäftigung. 
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß, wenn beim Austritt aus der Beschäftigung 
ein späterer Wiedereintritt vereinbart wird, die Kassenleistungen auch beim Eintreten 
des Versicherungsfalls in der Zwischenzeit ganz oder teilweise zu gewähren sind und 
1914. 31
	        
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