Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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II. Zusammensetzung und Wahl. 
§ 173. (1) Vorstand und Generalversammlung bestehen aus dem Bergwerks- 
unternehmer oder seinem Vertreter und aus Vertretern der Versicherten. 
(2) Der Bergwerksunternehmer oder sein Vertreter hat bei Knappschafts-Kranken- 
kassen die Hälfte der Stimmen, die den Versicherten nach der Satzung oder nach § 175 
zustehen, bei Knappschafts-Pensionskassen eine ihnen gleichkommende Stimmenzahl. 
§ 174. (1) Ist eine Knappschaftskasse für Bergwerke mehrerer Unternehmer er- 
richtet, so bestehen die Organe bei einer Knappschafts-Krankenkasse zu zwei Dritteln 
aus Vertretern der Versicherten, zu einem Drittel aus Vertretern der beteiligten 
Bergwerksunternehmer, bei einer Knappschafts-Pensionskasse je zur Hälfte aus Ver- 
tretern der Versicherten und solchen der beteiligten Bergwerksunternehmer. 
(2) Die Satzung kann die Zahl der Vertreter der Bergwerksunternehmer niedriger 
bemessen; für ihre Stimmenzahl gilt alsdann § 173 Abs. 2 entsprechend. 
§ 175. (a) Bei Kassen, die weniger als fünfhundert Mitglieder zählen, kann die 
Satzung bestimmen, daß die Generalversammlung aus sämtlichen Kassenmitgliedern 
und den beteiligten Bergwerksunternehmern besteht. Zur Teilnahme ist nur berechtigt, 
wer den Anforderungen der Wählbarkeit nach § 66 Abs. 1, § 181 genügt. 
(2) Im Falle des Abs. 1 darf das Stimmrecht der Kassenmitglieder nicht durch 
Bevollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. Für das Stimmrecht der Berg- 
werksunternehmer gelten die §§ 173, 174 entsprechend. 
§ 176. (1) Die Berufung als Vertreter zu den Kassenorganen beruht auf 
Wahl. 
(2) Die Verhältniswahl ist zulässig. Wird die Stimmabgabe auf Vorschlags- 
listen beschränkt, so bestimmt die Satzung, bis wann sie einzureichen sind. 
(s) Die Wahl ist unmittelbar und, unbeschadet der Vorschlagslisten, geheim. Sie 
hat in einem öffentlichen Lokal als Kuvertwahl stattzufinden. Die Stimmzettel müssen 
die Größe eines Achtelbogens Reichsformat (10,5 16,5 Zentimeter) haben und von 
weißem Papier sein. 
8 177. (1) Die beteiligten volljährigen Bergwerksunternehmer und die voll- 
jährigen Versicherten wählen je aus ihrer Mitte, und zwar getrennt, unter Leitung 
des Vorstandes ihre Vertreter in die Generalversammlung. 
(2) Die erste Wahl nach Errichtung der Kasse leitet ein Vertreter des Bergamts; 
später geschieht dies nur, wenn kein Vorstand vorhanden ist. 
(s) Das Stimmrecht der einzelnen Bergwerksunternehmer ist nach der Zahl der 
von ihnen beschäftigten Kassenmitglieder zu bemessen; die Satzung kann es abstufen
	        
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