Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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und eine Höchstzahl der Stimmen vorschreiben. Abstufung und Höchstzahl bedürfen 
der Zustimmung des Bergamts. 
§ 178. (1) Die Frist zwischen der Ausschreibung der Wahl (§ 177) und der Wahl 
selbst muß mindestens einen Monat betragen; die Satzung kann eine längere Mindest- 
frist festsetzen. 
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß nach Bezirken oder Mitgliedergruppen ge- 
wählt wird. 
*179. (1) Die Vertreter der Bergwerksunternehmer und der Versicherten in 
der Generalversammlung oder, im Falle des § 175, die zur Teilnahme an der General- 
versammlung berechtigten Bergwerksunternehmer und Versicherten wählen getrennt 
aus ihrer Gruppe die Mitglieder des Vorstandes. 
(2) § 177 Abs. 2 gilt entsprechend. 
§ 180. (1) Der Bergwerksunternehmer oder sein Vertreter führt den Vorsitz 
in den Kassenorganen. 
(2) Ist die Kasse für Bergwerke mehrerer Unternehmer errichtet, so haben die 
Vertreter der Bergwerksunternehmer im Kassenvorstand den Vorsitzenden aus ihrer 
Mitte zu wählen. 
* 181. (1) Wählbar zu den Organen der Kasse sind nur volljährige Deutsche. 
(2) Nicht wählbar ist, 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das 
den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen 
ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
§ 182. (1) Wählbar als Vertreter der Bergwerksunternehmer ist, wer regel- 
mäßig mindestens ein Mitglied der Kasse beschäftigt. 
(2) Den Bergwerksunternehmern stehen bevollmächtigte Betriebsleiter, Geschäfts- 
führer und Betriebsbeamte ihres Bergwerkes gleich. 
(s) Nicht wählbar sind Mitglieder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse über 
die Kasse hat. 
§ 183. Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei der Kasse ver- 
sichert ist. 
§ 184. Bei Kassen, die für Bergwerke mehrerer Unternehmer errichtet sind, 
kann die Satzung Unternehmer, die mit Zahlung der Beiträge im Rückstand sind, von 
Wählbarkeit und Wahlberechtigung ausschließen.
	        
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