Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 185. (1) Die Wahlzeit dauert vier Jahre. 
(2) Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger 
eintreten. 
(s) Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 
8 186. (1) Wer als Unternehmer wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, 
wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an 
Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu 
führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder 
Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormund- 
schaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung 
oder knappschaftlichen Versicherung einer Gegenvormundschaft gleich. 
(2) Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die 
nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 
(s) Die Satzung kann noch andere Ablehnungsgründe zulassen. 
* 187. (1) Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
(2) Die Kasse erstattet den Vertretern der Versicherten ihre baren Auslagen und 
gewährt ihnen Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen einen Pausch- 
betrag für Zeitverlust. 
(s) Die Satzung kann bestimmen, daß auch den Vertretern der Bergwerksunter- 
nehmer bare Auslagen erstattet werden. 
(4) Die Satzung kann ferner bestimmen, daß auch bare Auslagen (Abs. 2, 3) durch 
Pauschbeträge erstattet werden. 
(5) Die Festsetzung der Pauschbeträge (Abs. 2, 4) bedarf der Zustimmung des 
Bergamts. 
(6) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich besoldete 
Beamte der Kasse sein. 
III. Aufgaben. 
§ 188. Vorstand und Generalversammlung besorgen die Geschäfte der Kasse. 
§ 189. (1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er 
hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand verwaltet die Kasse, so- 
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
	        
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