Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 210 — 
(2) Beschränkungen des Umfanges der Vertretungsmacht, die sich nicht aus dem 
Gesetz ergeben, kann mit Wirkung gegen Dritte die Satzung bestimmen. Sie kann es 
nur, soweit dieses Gesetz es zuläßt. 
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die 
Kasse vertreten können. 
8 190. (1) Die Generalversammlung beschließt über alles, was nicht Gesetz oder 
Satzung dem Vorstand zuweist. 
(2) Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, 
#die Jahresrechnung abzunehmen, 
die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten, 
Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
die Satzung zu ändern, 
die Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen zu beschließen, 
die Kasse aufzulösen oder mit anderen Kassen zu vereinigen. 
§ 191. (1) Bei den Krankenkassen regelt die Generalversammlung Meldung 
und UÜberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch eine Krankenordnung. 
(2) Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Bergamts. 
(s) Reicht eine Krankenkasse trotz Aufforderung des Bergamts in der gesetzten 
Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das Bergamt diese rechtsverbindlich fest. Das 
Gleiche gilt für angeordnete Anderungen oder Ergänzungen. 
* 192. Die Generalversammlung der Krankenkasse bestimmt, wie für die Mit- 
glieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, die Beiträge einzusenden und die 
Leistungen auszuzahlen sind und wie die Krankenüberwachung bei ihnen zu regeln ist. 
.— 
IV. Weitere Bestimmungen. 
§ 193. (1) Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in 
seiner Zusammensetzung binnen einer Woche dem Bergamt anzuzeigen. 
(2) Soweit der Vorstand eines Ausweises bedarf, genügt eine Bescheinigung des 
Bergamts über seine Zusammensetzung und den Umfang seiner Vertretungsmacht. 
§ 194. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. 
§ 195. Verstoßen Beschlüsse der Organe der Kasse gegen Gesetz oder Satzung, 
so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde beim Bergamt (§ 268) 
zu beanstanden. 
§ 196. In den Kassenorganen hat auch ihr Vorsitzender Stimmrecht. Die 
Satzung bestimmt, was bei Stimmengleichheit eintritt; sie kann anordnen, daß alsdann 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.