Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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8 197. Für die gewählten Mitglieder der Kassenorgane sind Stellvertreter in der 
erforderlichen Zahl zu bestellen. 
§ 198. Die Sitzungen der Kassenorgane sind nicht öffentlich. 
8 199. Ein Bergwerksunternehmer, der die Wahl ohne zulässigen Grund ab— 
lehnt, kann vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark 
bestraft werden. 
8 200. Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der 
Erfüllung seiner Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wieder— 
holung eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurück— 
zunehmen, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
§ 201. Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Bergwerksunternehmer jede 
Einberufung zu den Organen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fern- 
bleiben von der Arbeit dem Bergwerksunternehmer keinen wichtigen Grund, das 
Arbeitsverhältnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist zu lösen. 
§ 202. (1) Die Mitglieder der Organe haften der Kasse für getreue Geschäfts- 
verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Die Kasse kann auf Ansprüche aus der 
Haftung nur mit Genehmigung des Bergamts verzichten. Dieses kann die Haftung an 
Stelle und auf Kosten der Kasse geltend machen. 
(2) Bei Beratung über Gegenstände, die das Privatinteresse eines Mitgl eds 
oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der 
Beratung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem 
Sitzungszimmer entfernen. 
§ 203. (1) Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wähl- 
barkeit oder seine Vertrauenswürdigkeit für die Geschäftsführung ausschließen, so 
enthebt ihn das Bergamt durch Beschluß seines Amtes. 
(2) Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
§ 204. Ein Gewählter wird auf seinen Antrag durch Beschluß des Vorstandes 
des Amtes enthoben, wenn bei ihm während der Wahlzeit einer der Ablehnungsgründe 
nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 eintritt. 
8 205. (1) Solange die Wahlberechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen 
zu wählen, oder die Wahl aus anderen Gründen nicht zustande kommt, bestellt das 
Bergamt die Mitglieder oder Vertreter oder nimmt die den Organen obliegenden 
Geschäfte selbst oder durch Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr. 
(2) Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder die Generalversammlung 
sich weigern, die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen, nimmt sie das Bergamt 
selbst oder durch Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr. 
1914. 32
	        
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