Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Ausübung der Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau allgemein oder in gewissen Gemeinden oder zu gewissen Zeiten 
behindert erscheinen. 
II. 
Zwischen §§ 4 und 5 wird als § 4 a folgende Vorschrift aufgenommen: 
* 4. 
In Gemeinden mit Schlachthauszwang oder mit mehr als 10 000 Ein- 
wohnern darf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau nur durch approbierte 
Tierärzte ausgeübt werden. Jedoch können zur Ausführung der Trichinen- 
schau und zur Unterstützung bei der Finnenschau auch nichttierärztliche (Laien-) 
Fleischbeschauer bestellt werden. 
Ausnahmsweise können in den genannten Gemeinden nichttierärztliche 
Beschauer zur Vertretung von Tierärzten bei unvorhergesehener dringlicher 
Behinderung für Fälle, in denen die Beschau nach den bestehenden Vor- 
schriften nicht ausdrücklich den Tierärzten vorbehalten ist, mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern zugelassen werden. Derselben Genehmigung 
bedarf es für die weitere Beschäftigung nichttierärztlicher Beschauer, die am 
1. Januar 1914 im Dienste der erwähnten Gemeinden stehen, es sei denn, daß 
diese Beschauer ausschließlich in der Trichinen= und Finnenschau weiter be- 
schäftigt werden sollen. 
III. 
An Stelle des mit Verordnung vom 14. Februar 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 33) 
aufgehobenen § 16 treten folgende Bestimmungen zur Durchführung der bakterio- 
logischen Fleischbeschau: 
8 16. 
Beim Verdacht des Vorliegens einer eitrigen oder jauchigen Blutvergif— 
tung, namentlich bei Notschlachtungen (§ 1 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900) infolge von akuten Entzündungskrankheiten ist eine bakterio- 
logische Untersuchung des Fleisches des beanstandeten Schlachtstückes aus- 
zuführen. Der Besitzer des letzteren hat bis zur Erledigung dieser Unter- 
suchung das beanstandete Fleisch vor dem Verderben zu schützen. Bei Durch- 
führung der bakteriologischen Fleischbeschau ist folgendes zu beachten: 
a) Die bakteriologische Untersuchung wird im staatlichen Veterinär- 
polizeilaboratorium in Dresden-Neustadt, Leipziger Straße 23, und auf den 
Schlachthöfen zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen nach be- 
sonderer Anweisung vorgenommen.
	        
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