Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 223. (1) Leistet eine Knappschaftskasse infolge eines Unfalls pflichtgemäß für 
eine Zeit, für die der Berechtigte infolge des Unfalls einen Anspruch auf Unfallent- 
schädigung hatte oder noch hat, so kann die Knappschaftskasse unter entsprechender 
Anwendung des § 1501 Abs. 2, 3 und der §9 1502 bis 1507, 1516 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung als Ersatz die Unfallentschädigung beanspruchen. 
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach 
Ablauf der Unterstützung bei dem Träger der Unfallversicherung geltend gemacht wird. 
(s) Die Kasse kann die Feststellung der Leistungen aus der Unfallversicherung 
betreiben. § 1509 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. 
§ 224. Entschädigt ein Träger der Unfallversicherung pflichtgemäß für eine Zeit, 
für die der Berechtigte auch Leistungen von einer Knappschaftskasse beanspruchen 
kann, so kann diese die Unfallentschädigung auf ihre Leistungen anrechnen, soweit sie 
für diese im Falle des § 223 Ersatz beanspruchen könnte. 
8 225. Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, daß bei einer Krankheit, 
die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, für die Zeit, für die Unfallrente 
oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit zu gewähren ist, als 
es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt 
gleich der Vollrente gerechnet. 
§ 226. (1) Die Krankenkasse hat jede Krankheit, die ein entschädigungspflichtiger 
Unfall herbeigeführt hat, dem Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzu- 
zeigen, sobald genügender Anhalt dafür vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge 
des Unfalls über die dreizehnte Woche hinaus beschränkt sein wird: ist der Erkrankte 
nach Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt, so ist die 
Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
(2) Zu der Anzeige ist der geschäftsleitende Angestellte der Krankenkasse ver- 
pflichtet, wenn nicht der Vorstand einen anderen damit beauftragt. Die Anzeige 
an eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den Sektions- 
vorstand zu ergehen. 
(s3) Nach § 1512 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung kann das Versicherungs- 
amt wegen Unterlassung der Anzeige eine Geldstrafe bis zu zwanzig Mark festsetzen. 
Auf Beschwerde entscheidet das Knappschaftliche Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 227. (1) Bei Krankheit, die ein Unfall herbeigeführt hat, kann der Träger der 
Unfallversicherung das Heilverfahren übernehmen. Er hat dann für dessen Dauer oder 
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall dem Kranken das zu gewähren, 
was diesem seine Krankenkasse nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. An Stelle 
der Krankenpflege und des Krankengeldes kann er Krankenhauspflege und Hausgeld
	        
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